Doktorarbeit: Das Internationale Arbeitskampfrecht des Art. 9 der Rom-II-Verordnung

Das Internationale Arbeitskampfrecht des Art. 9 der Rom-II-Verordnung

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Studien zum Internationalen Privat- und Zivilprozessrecht sowie zum UN-Kaufrecht, Band 71

Hamburg , 186 Seiten

ISBN 978-3-8300-9373-2 (Print) |ISBN 978-3-339-09373-8 (eBook)

Rezension

[...] Die Verfasserin hat den Gegenstand ihrer Dissertation, Art. 9 Rom II-VO und das Internationale Arbeitskampfrecht, sorgfältig und verständig analysiert. Ihr kollisionsrechtlicher Grundansatz ist im positiven Sinne „klassisch“, vom Grundanliegen her nicht revolutionär; ihre Ergebnisse sind einleuchtend, plausibel und nicht bemüht originell um der Originalität als Selbstzweck willen. Julie Jacobs bietet vielmehr eine zuverlässige Orientierung im Internationalen Arbeitskampfrecht.

Andreas Spickhoff in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht,
RabelsZ 83 (2019) 2


Zum Inhalt

Im Herbst 2007 führte die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) einen Streik durch, der zu Lieferschwierigkeiten auch auf ausländischem Staatsgebiet führte. Nach Angaben der EU-Kommission seien aus einigen belgischen Firmen Produktionsstörungen aufgrund fehlender Warenlieferungen aus Deutschland gemeldet worden. Auch der Generalstreik in Belgien im Januar 2012 hat zu erheblichen Verkehrseinschränkungen bis hin zur vollständigen Lahmlegung einzelner Verkehrsbereiche geführt, so dass erhebliche Lieferschwierigkeiten auch auf ausländischem Hoheitsgebiet verursacht wurden.

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden Rom II-VO) ist das Internationale Arbeitskampfrecht eher stiefmütterlich behandelt worden. Die Entwicklung von Rechtsgrundsätzen zur Behandlung der gelegentlich auftretenden Rechtsstreitigkeiten im Internationalen Arbeitskampfrecht ist Literatur und Rechtsprechung überlassen worden.

Mit der immer engeren infrastrukturellen und wirtschaftlichen Verflechtung der Mitgliedstaaten finden aber zunehmend auch Arbeitskämpfe mit grenzüberschreitenden Bezügen statt. Diese Entwicklung haben die Mitgliedstaaten im Rahmen des Legislativverfahrens zur Rom II-VO bedacht. Die Rom II-VO hat große Beachtung gefunden und ist in der wissenschaftlichen Literatur in zahlreichen Aufsätzen diskutiert worden. Während einige ihr historische Bedeutung beimessen, sie als „die erste Neuschöpfung des europäischen Kollisionsrechts“ bezeichnen, stellen sich andere die Frage, ob die Rom II-VO tatsächlich die Revolution bedeutet, als die sie angekündigt wurde. Eine wahre Novität jedenfalls enthält Art. 9 Rom II-VO, der sich dem Internationalen Arbeitskampfrecht widmet:

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf die Haftung einer Person in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder der Organisationen, die deren berufliche Interessen vertreten, für Schäden, die aus bevorstehenden oder durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen entstanden sind, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Arbeitskampfmaßnahme erfolgen soll oder erfolgt ist.

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