Dissertation: Die Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

Die Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

Ein Beitrag zur Kompetenzlehre und zu verwaltungsrechtlichen Strukturen der Europäischen Union

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Studien zum Völker- und Europarecht, Band 145

Hamburg , 300 Seiten

ISBN 978-3-8300-9302-2 (Print) |ISBN 978-3-339-09302-8 (eBook)

Zum Inhalt deutschenglish

Die Abhandlung behandelt grundlegende verfassungs- sowie verwaltungsrechtliche Fragen der EU bei der Gründung von sog. vertragsfremden Einrichtungen oder Agenturen. Am Beispiel des Europäischen Innovations- und Technologieinstitutes (EIT) beschäftigt sich der Verfasser mit den Fragen, ob die EU Agenturen nach dem Primärrecht errichten darf, welche Rechtsgrundlagen dafür in Betracht kommen und nach welchen Vorgaben die Agenturen mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet werden dürfen.

Ausgehend von der sog. Meroni-Doktrin des EuGH zeichnet der Autor die Entwicklung der Agenturen nach, die nach seiner Auffassung kennzeichnend für den sog. Europäischen Verwaltungsverbund ist.

Zudem beschäftigt sich der Verfasser mit Umfang, Reichweite und Bedeutung der sog. Beitragskompetenz. Diese stellt eine rechtsdogmatische Besonderheit im verfassungsrechtlichen System und der Kompetenzlehre der EU dar.

Der Verfasser begutachtet diese besondere Kompetenzart und deren systematische Stellung im Kompetenzgefüge zwischen EU und den Mitgliedstaaten. Die Beitragskompetenz stellt eine besondere Ausprägung des Subsidiaritätsgrundsatzes dar. Das diese Kompetenz kennzeichnende Harmonisierungsverbot deutet der Verfasser auf der einen Seite als einen scheinbaren Widerspruch zum Integrationsauftrag der EU.

Zugleich betont er aber auch dessen besondere integrative Bedeutung der Kompetenz, die die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nicht nur nicht berührt, sondern vor allem den Auftrag an die EU stellt, die Mitgliedstaaten zu fördern und zu unterstützen.

Daneben widmet sich die Abhandlung auch dem EIT. Es werden dessen Struktur und Aufgaben anschaulich dargestellt. Der Verfasser weist dabei nach, dass es sich um ein Wertschöpfungsinstitut handelt. Anders als der europäische Gesetzgeber legt der Verfasser anschaulich dar, dass es sich um ein Forschungs- bzw. Bildungsinstitut handelt, dass auf der Grundlage der Forschungs- und Bildungskompetenz des AEUV hätte gestützt werden müssen.

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