Dissertation: ‘Vorübergehende‘ Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland

‘Vorübergehende‘ Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland

Eine defizitäre Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie?

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 228

Hamburg , 412 Seiten

ISBN 978-3-8300-8952-0 (Print) |ISBN 978-3-339-08952-6 (eBook)

Zum Inhalt

Nach der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Neufassung des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“. Laut der Gesetzesbegründung beabsichtigte der Gesetzgeber mit dieser Formulierung klarzustellen, dass das deutsche Modell der Arbeitnehmerüberlassung den Vorgaben der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG entspricht. Der Begriff „vorübergehend“ sollte im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie als flexible Zeitkomponente verstanden werden. Insbesondere sollte auf genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen verzichtet werden. Die Leiharbeitsrichtlinie gilt nach ihrem in Art. 1 definierten Anwendungsbereich „für Arbeitnehmer, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind und die entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, um vorübergehend unter deren Aufsicht und Leitung zu arbeiten“. Auch im Rahmen der Begriffsbestimmungen „Leiharbeitsunternehmen“, „Leiharbeitnehmer“, „entleihendes Unternehmen“ und „Überlassung“ ist der Begriff „vorübergehend“ von Bedeutung.

Die Vorgaben der Leiharbeitsrichtlinie hatte der Gesetzgeber bis spätestens zum 5. Dezember 2011 umzusetzen. Umstritten ist, ob ihm dies gelungen ist. So besteht seit der Neufassung des AÜG Streit darüber, wie das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend“ zu konkretisieren ist. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG trägt insoweit jedenfalls nicht zur Klarstellung bei. Unklar sind ebenfalls die Folgen einer nicht mehr „vorübergehenden“ Überlassung. Die Untersuchung stellt sich diesen Fragestellungen. Dazu erfolgt unter Heranziehung der Auslegungsmethoden eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob Defizite bestehen bei der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie in das angeglichene AÜG im Hinblick auf den in der Leiharbeitsrichtlinie enthaltenen Begriff „vorübergehend“. Des Weiteren wird untersucht, ob der Gesetzgeber der in der Leiharbeitsrichtlinie enthaltenen Verpflichtung nachgekommen ist, bei Verstößen gegen die Leiharbeitsrichtlinie Sanktionen einzuführen, die wirksam, angemessen und abschreckend sind.

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