Dissertation: Anwendbarkeit und Rechtsfolgen des § 15 AGG bei diskriminierenden Kündigungen

Anwendbarkeit und Rechtsfolgen des § 15 AGG bei diskriminierenden Kündigungen

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 226

Hamburg , 228 Seiten

ISBN 978-3-8300-8926-1 (Print) |ISBN 978-3-339-08926-7 (eBook)

Zum Inhalt

Diese Untersuchung beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich und den Rechtsfolgen diskriminierender Kündigungen. Im ersten Teil geht die Autorin darauf ein, ob die Anordnung in § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Gleich?behandlungsgesetzes (AGG) einen Ausschluss des AGG und damit auch der Rechtsfolgen des § 15 AGG bei diskriminierenden Kündigungen bedeutet. Die Problematik des anwendbaren Rechts bei Kündigungen, die auf einem benachteiligenden Sachverhalt beruhen, besteht darin, dass § 2 Abs. 4 AGG anordnet, dass für Kündigungen ausschließlich die allgemeinen und besonderen Bestimmungen zum Kündigungsschutz gelten. Ziel der unionsrechtlichen Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG und 2004/113/EG ist es jedoch, Arbeitnehmern in sämtlichen Bereichen des Arbeitslebens vor Diskriminierungen zu schützen. Die Autorin prüft daher die Umsetzung der Richtlinien unter kritischer Betrachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf ihre Unionsrechtsmäßigkeit. Das Ergebnis wird als Grundlage herangezogen, um abschließend die Frage der Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und damit der Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei diskriminierenden Kündigungen zu klären.

In einem zweiten Schritt behandelt diese Studie die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 1 und 2 AGG. In den Mittelpunkt werden das Verschuldenserfordernis des Schadenersatzanspruchs und die Angemessenheit des Entschädigungsanspruchs gestellt. Auch hier überprüft die Autorin kritisch, ob die von diesen Normen aufgestellten Anforderungen den unionsrechtlichen Vorgaben standhalten.

Das Buch schließt mit dem Fazit ab, dass selbst Jahre nach dem Inkrafttreten des AGG noch Nachbesserungsbedarf bei den Gesetzesformulierungen von § 2 Abs. 4 AGG und § 15 Abs. 1 AGG besteht.

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