Doktorarbeit: Komparative Betrachtung der Gefährdungshaftung im Luftverkehrsrecht

Komparative Betrachtung der Gefährdungshaftung im Luftverkehrsrecht

im deutschen und südkoreanischen Recht

Buch beschaffeneBook-Anfrage

Studien zum Zivilrecht, Band 108

Hamburg , 222 Seiten

ISBN 978-3-8300-8914-8 (Print) |ISBN 978-3-339-08914-4 (eBook)

Zum Inhalt

Das Luftverkehrswesen ist ein großer und risikoreicher Bereich. Im Vergleich zum Straßenverkehr ereignen sich Flugunfälle, insbesondere Drittschäden, relativ selten, wenn es jedoch zu einem Unfall kommt, hat er meist größere Ausmaße als im Straßenverkehr.

Drittschäden nach § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG in der dieser Untersuchung beziehen sich auf den persönlichen oder sachlichen Schaden bei einem Unfall, der nicht an Bord von Luftfahrzeugen entsteht. Dieser Drittschaden gehört zum Bereich der Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung kommt nach § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG nicht zugunsten des Geschädigten zur Anwendung, der am Betrieb des Luftfahrzeugs selbst beteiligt war, sondern greift nur bei Personen oder Sachen, die sich zum Unfallzeitpunkt nicht im schadensstiftenden Luftfahrzeug befanden.

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wird auf internationaler Ebene über das Thema Drittschäden durch Luftfahrzeuge diskutiert. In dieser Studie werden folgende Schwerpunkte erörtert:

1) Zunächst wird diskutiert, inwieweit der Schutzbereich für Drittgeschädigte ausgedehnt werden sollte und ob es vernünftig wäre, dass Vorbereitungshandlungen mit der Absicht zum Flug i.S.v. „beim Betrieb“ nach § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG als einheitliche Regelung Geltung finden könnten. An dieser Stelle kann der erste Unterschied zwischen dem koreanischen und deutschen Luftverkehrsrecht ausgemacht werden.

2) Des Weiteren werden die verschuldensunabhängige Haftung nach koreanischem Verständnis und das koreanische Luftverkehrsrechtsystem vorgestellt. Dann werden vergleichende Schwerpunkte erörtert.

3) Anschließend erfolgt die Diskussion um die Eröffnungsmöglichkeit der Exkulpation des Luftfahrzeughalters nach deutschem Recht, da nach dem deutschem LuftVG im Sinne der Drittgeschädigten und besonders im Hinblick auf mögliche Terroranschläge die Entlastungsmöglichkeiten für den Luftfahrzeughalter im Vergleich zum koreanischen Luftverkehrshaftungsrecht nicht gegeben sind. Damit lässt sich der zweite wesentliche Unterschied zwischen den beiden Rechtssystemen ausmachen.

4) Zuletzt werden die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit internationaler Entschädigungsfonds insbesondere im Hinblick auf Terroranschläge im Luftverkehr betrachtet. Diese Diskussion betrifft nicht nur nationale, sondern internationale Interessen. Sie ist bisher weitgehend ungeregelt.

Ihr Werk im Verlag Dr. Kovač

Bibliothek, Bücher, Monitore

Möchten Sie Ihre wissenschaftliche Arbeit publizieren? Erfahren Sie mehr über unsere günstigen Konditionen und unseren Service für Autorinnen und Autoren.