Doktorarbeit: Die Systemkohärenz der Verbraucherschutzinstrumente des BGB bei besonderer Berücksichtigung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von Vertragsbindung und Vertragslösungsmöglichkeit unter Geltung des verbraucherschützenden Widerrufsrechts

Die Systemkohärenz der Verbraucherschutzinstrumente des BGB bei besonderer Berücksichtigung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von Vertragsbindung und Vertragslösungsmöglichkeit unter Geltung des verbraucherschützenden Widerrufsrechts

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Schriften zum Verbraucherrecht, Band 5

Hamburg , 446 Seiten

ISBN 978-3-8300-8877-6 (Print) |ISBN 978-3-339-08877-2 (eBook)

Zum Inhalt

Schließen Verbraucher und Unternehmer miteinander einen Vertrag, stellt die Rechtsordnung zum Teil besondere Regeln auf, deren Gemeinsamkeit darin liegt, dass der Verbraucher eine bessere Rechtsstellung erhält, als er sie bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften innehätte. Erreicht wird diese Besserstellung, indem gewisse Bereiche der Vertragsbeziehung einer privatautonomen Gestaltung durch die Parteien entzogen werden und durch gesetzliche Schutzmechanismen, wie Widerrufsrechte, Informationspflichten und Formgebote, ersetzt werden.

Um die Rechtsanwendung zu erleichtern und einer fortschreitenden Zersplitterung der Rechtsmaterie entgegenzuwirken ist durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro aus dem Jahr 2000 und das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) aus dem Jahr 2002 ein Großteil der verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften in das BGB integriert worden. Das BGB wird seit jeher als das Herzstück des Privatrechts angesehen. Es ist das Gesetz, das sich durch seinen allgemeinen Geltungsanspruch auszeichnet und maßgeblich auf den Prinzipien der Privatautonomie und Rechtsgleichheit beruht.

Doch gelten diese wesentlichen Charakteristika des BGB auch für das Verbrauchervertragsrecht, in dem anscheinend eine Vertragspartei, nämlich der Verbraucher, durch staatliche Regulierung privilegiert werden soll?

  • In welchem Verhältnis stehen also das Verbrauchervertragsrecht und das allgemeine Vertragsrecht zueinander?
  • Haben durch die Integration des Verbrauchervertragsrechts neue Ideen und Prinzipien Eingang ins BGB gefunden oder fügt sich die Materie harmonisch in das hergebrachte Vertragsverständnis ein?
  • Müsste man Letzteres verneinen, hätte sich dann durch die Aufnahme des Verbrauchervertragsrechts auch der Charakter des BGB verändert oder wäre die verbraucherschutzrechtliche Materie womöglich nur als äußerlicher Bestandteil des BGB anzusehen, die dessen inneres System unberührt lässt?

Aus der Fragestellung folgt die Begrenzung der in dieser Studie behandelten verbraucherschutzrechtlichen Problematik:

  • Keine Erwähnung finden die außerrechtlichen Möglichkeiten zum Schutz des Verbrauchers, wie freiwillige Selbstkontrollen oder Aktivitäten von Verbraucherschutzzentralen.
  • Unberücksichtigt bleiben alle öffentlich-rechtlichen Verbraucherschutzmaßnahmen, wie Regulierungen der Lebensmittel- oder Gerätesicherheit.
  • Außen vor bleibt auch der außerhalb des BGB verortete privatrechtliche Verbraucherschutz, wie jener im UWG, im UKlaG oder im ProdHaftG. Innerhalb des BGB werden nur die vertragsbezogenen, individualrechtlichen Verbraucherschutzinstrumente betrachtet.
  • Unberücksichtigt bleiben also sowohl § 241 a) BGB als auch die Produzentenhaftung.

Die Studie ist in vier Teile untergliedert:

  • Begonnen wird mit vertragstheoretischen Überlegungen zum Verbraucherschutz.
  • Der zweite und dritte Teil betrachtet die konkreten Instrumente, mit denen der Schutz des Verbrauchers nach der geltenden Rechtslage bewirkt werden soll. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt im zweiten Teil, der sich dem verbraucherschützenden Widerrufsrecht widmet.
  • Im dritten Teil wird eine entsprechende Betrachtung der Prinzipienebene hinter den weiteren Rechtsinstrumenten zum Schutz des Verbrauchers, wie den Informationspflichten, den Formgeboten oder den Inhaltskontrollen vorgenommen.
  • Abschließend stellt sich dann die Frage, wie die Verbraucherschutzinstrumente in prinzipieller Weise verbunden sind und wie sie in ihrer Gesamtheit zum System des BGB stehen. Handelt es sich um ein Sonderprivatrecht der Verbraucher, das das System des allgemeinen Privatrechts unberührt lässt, oder ist der Verbraucherschutz nicht nur nach seiner äußeren Position, sondern auch wertungsmäßig dem allgemeinen Privatrecht zuzuordnen? Bejahte man den letzteren Fall, müsste die Anschlussfrage gestellt werden, wie der Einfluss des Verbraucherschutzes auf das allgemeine Vertragsrecht bezeichnet werden kann. Fügte sich der Verbraucherschutz harmonisch in das hergebrachte Systemverständnis ein oder läge eine systemkonforme Weiterentwicklung oder gar ein Systemwechsel vor?

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