Dissertation: Der insolvenzrechtliche Sozialplanbegriff

Der insolvenzrechtliche Sozialplanbegriff

Sozialplantarifverträge in der Unternehmensinsolvenz unter Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anton Schlecker

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 224

Hamburg , 352 Seiten

ISBN 978-3-8300-8810-3 (Print) |ISBN 978-3-339-08810-9 (eBook)

Zum Inhalt

Ziel der Studie ist es, die Spannungen zwischen dem Schutz der Insolvenzgläubiger und der in einem Sozialplantarifvertrag verwirklichten Tarifautonomie sowie den Arbeitnehmerinteressen herauszustellen und zu lösen. Hierzu setzen sich die Darstellungen mit der Anwendung der §§ 123, 124 InsO auf Sozialpiantarifverträge und deren Folgen auseinander.

"Schlecker-Frauen" und deren "Anschlussverwendung" - die Öffentlichkeit muss die sprachlichen Ungeschicklichkeiten in der Debatte um das Insolvenzverfahren des einst größten Drogerieunternehmens Europas gelegentlich mit Überdruss vernommen haben. Dabei war das Bild des aufstrebenden, rasch expandierenden Einzelhandelsunternehmens nach seiner Gründung 1975 durchaus positiv besetzt.

Doch büßte die Firma Anton Schlecker e.K. infolge des verdichteten Wettbewerbs Marktanteile und seit dem Jahre 2005 nachhaltig Bruttoeinnahmen ein. Schlussendlich stellte das Unternehmen Anfang 2012 nach einer gescheiterten Zwischenfinanzierung für einen eigenen Sanierungsversuch einen Antrag auf Eröffnung des 1nsolvenzverfahrens. Rund zwei Monate nach der Verfahrenseröffnung beschloss der Gläubigerausschuss die Liquidation des schuldnerischen Unternehmens. Danach stieg die Zahl der entlassenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf knapp 23.000 an. Für die in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften bedeutete dies auch den Verlust eines außergewöhnlich hohen gewerkschaftlichen Organisationsgrades. Angesichts ohnehin sinkender Mitgliedszahlen stellte dies eine große gewerkschaftspolitische Einbuße dar, zumal die Firma Anton Schlecker e.K. beispielgebend für einen durchsetzungsstarken Zusammenschluss von organisierten Arbeitnehmern war.

In der Folge stand vor allem der Umgang mit den entlassenen Mitarbeitern im Mittelpunkt. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte in einem Transfertarifvertrag mit der Insolvenzverwaltung die Grundlagen für eine Transfergesellschaft geschaffen. Allein die Besicherung eines notwendigen Darlehens in Höhe von 70,0 Mio. EUR durch Bürgschaftserklärungen der Länder stand noch aus. Indessen scheiterte der gebotene länderübergreifende Konsens an einem Votum der FDP im Freistaat Bayern, sodass die Transferlösung insgesamt hinfällig wurde. Anstelle der Vermeidung von Entlassungen rückte nunmehr die Abfindung der hinzunehmenden, entlassungsbedingten Nachteile der Arbeitnehmer in den Mittelpunkt. Hierfür wählten die Beteiligten nicht die Form des betriebsverfassungsrechtlichen Sozialplanes, sondern den Abschluss von tariflichen Sozialplanvereinbarungen.

Nur einen Tag nach der Insolvenzeröffnung stellten die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Insolvenzverwaltung den ersten Tarifvertrag auf, welcher die Nachteile der zu entlassenden Arbeitnehmer infolge der ersten Kündigungsphase ausgleichen sollte. In deren Zuge sprach die Insolvenzverwaltung Ende März 2012 rund 10.000 Beschäftigten die Kündigung aus. Diese Rationalisierungsmaßnahmen führten für das Unternehmen jedoch nicht zu der gewünschten Anlegerattraktivität und einem potentiellen Investor, weshalb der Gläubigerausschuss am 01. Juni 2012 die Liquidation des schuldnerischen Vermögens beschloss. Die Insolvenzverwaltung kündigte daraufhin Ende Juni 2012 den restlichen rund 12.000 Beschäftigten. Für die mit dieser zweiten Kündigungsphase verbundenen entlassungsbedingten Nachteile vereinbarte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit der Insolvenzverwaltung am 28. Juni 2012 erneut eine tarifliche Sozialplanvereinbarung.

Die Zulässigkeit und Erstreikbarkeit solcher Tarifsozialpläne außerhalb der Insolvenz sind in der Rechtsprechung seit einigen Jahren anerkannt. So beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht zuletzt im Jahre 2007 mit der Rechtmäßigkeit und Erstreikbarkeit eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrages anlässlich einer konkreten Betriebsänderung.

Im Vorfeld und im Anschluss an die Entscheidung aus dem Jahre 2007 wurde eine Reihe an rechtswissenschaftlicher Literatur über Sozialplantarifverträge außerhalb der Insolvenz veröffentlicht. Dagegen sparte das Schrifttum tarifliche Sozialpläne in der Insolvenz des Arbeitgebers von einer vertieften Auseinandersetzung aus.

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