Doktorarbeit: Möglichkeiten zur Korrektur der Geschäftsleiterbinnenhaftung gem. § 93 Abs. 2 S. 1 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG für sog. „nützliche“ Pflichtverletzungen

Möglichkeiten zur Korrektur der Geschäftsleiterbinnenhaftung gem. § 93 Abs. 2 S. 1 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG für sog. „nützliche“ Pflichtverletzungen

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Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Band 182

Hamburg , 390 Seiten

ISBN 978-3-8300-8588-1 (Print) |ISBN 978-3-339-08588-7 (eBook)

Zum Inhalt

Die Geschäftsleiterbinnenhaftung für sog. „nützliche“ Pflichtverletzungen ist insbesondere infolge des 2006 publik gewordenen Bestechungsskandals der Siemens AG ins Licht der Öffentlichkeit gerückt. Bei der Siemens AG wurde ein System schwarzer Kassen entwickelt, später abgelöst durch ein System von Scheinberaterverträgen zur Verschleierung von Korruptionszahlungen.

Verletzen Geschäftsleiter einer GmbH oder einer AG ihre Organpflichten, kann die Gesellschaft die Geschäftsleiter auf Ersatz ihrer hieraus entstandenen Schäden in Anspruch nehmen. Im Fall Siemens hatten sich zum Ende des Jahres 2009 neun ehemalige Vorstandsmitglieder in Vergleichen zur Zahlung erheblicher Summen an die Siemens AG verpflichtet.

Die meisten Fälle der Geschäftsleiterbinnenhaftung wurden – wie bei der Siemens AG – bislang außergerichtlich beigelegt. Doch hat sich das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme für Geschäftsleiter insbesondere nach der sog. ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH merklich erhöht. Demnach ist der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grundsätzlich zur Durchsetzung der Geschäftsleiterbinnenhaftung gem. § 93 Abs. 2 AktG verpflichtet und dessen Mitglieder setzen sich im Falle des Untätigbleibens selbst dem Risiko einer Haftung aus.

In der Branche der Managerhaftpflicht-Versicherungen wird beklagt, die Furcht der Aufsichtsräte selbst zu haften, habe gar einen Automatismus dahingehend bewirkt, den Vorstand in Anspruch zu nehmen. Die Geschäftsleiterbinnenhaftung habe erheblich zugenommen und mache mittlerweile – ganz unabhängig von einer wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens – 80% der Versicherungsfälle aus. Vonseiten der Versicherungsbranche wird daher der Ruf nach einer Begrenzung der Geschäftsleiterbinnenhaftung lauter.

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