Dissertation: Die Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen durch § 31a BGB

Die Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen durch § 31a BGB

Erfordernis einer gesetzlichen Regelung

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Schriften zum Versicherungs-, Haftungs- und Schadensrecht, Band 45

Hamburg , 208 Seiten

ISBN 978-3-8300-8518-8 (Print) |ISBN 978-3-339-08518-4 (eBook)

Zum Inhalt

Durch Einführung § 31a in das Bürgerliche Gesetzbuch, mit dem die Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden sollte, hat der Gesetzgeber versucht, eine Regelungslücke zu schließen, zu der bis dato keine höchstrichterlichen Entscheidungen vorlagen. Die Schaffung einer solchen Regelung stand aber bereits seit längerem im Fokus der politischen Debatte; es existiert der Entwurf eines Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes des Bundesarbeitsministeriums aus dem Jahr 1971, der Entwurf des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Arbeitsverhältnisrecht aus dem Jahre 1977 sowie zwei Entwürfe der SPD-Fraktion aus den Jahren 19894 und 1995 und schließlich ein Entwurf von Henssler / Preis aus dem Jahre 2007

Vor Einführung des § 31a BGB war die Frage der möglichen Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlich tätig werdenden Vorstandsmitgliedern umstritten. In der Literatur wurde vereinzelt eine Haftungsbeschränkung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH vom 05.12.1983 bejaht, wobei neben der BGH-Entscheidung lediglich Billigkeitsargumente zur Begründung einer solchen Haftungsbeschränkung angeführt wurden. Der zweite Zivilsenat hatte in diesem Urteil vom 05.12.1983 eine Haftungsbeschränkung für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder bejaht.

Als Anspruchsgrundlage für den Freistellungsanspruch wird § 670 BGB analog herangezogen, zudem hatte der zweite Senat die Grundsätze zur Haftungsfreistellung bei gefahrgeneigter Arbeit analog angewandt. In diesen Grundsätzen hatten sich der BGH wie auch das BAG in seiner neuen und ständigen Rechtsprechung für eine Abkehr von einer uneingeschränkten Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze nach dem „alles-oder-nichts-Prinzip“ entschieden. Daneben wurde die Dreiteilung des Begriffes der Fahrlässigkeit in grobe, normale (=mittlere) und leichteste Fahrlässigkeit eingeführt.

In einer jüngeren Entscheidung des BGH vom 13.12.2004 hat der zweite Senat seine Entscheidung aus den 80er Jahren im Ergebnis bestätigt. Zwar lässt er selbst die Anspruchsgrundlage offen, widerspricht hier jedoch nicht den Ausführungen der Vorinstanz, des 12. Senats des OLG Stuttgart vom 03.12.2002, welche ausdrücklich § 670 BGB in analoger Anwendung als Anspruchsgrundlage heranzieht. Jedenfalls stellt der BGH in seiner jüngsten Entscheidung nochmals fest, dass die Freistellungspflicht auf Billigkeitserwägungen beruht.

Der Verfasser überprüft, ob es zur Schließung der („vermeintlichen“) Regelungslücke der Einführung des § 31a BGB bedurfte oder ob eine Haftungsbeschränkung für ehrenamtlich tätig werdende Vorstandsmitglieder auch nach damaliger Rechtslage – nicht nur mit Hilfe der oben angeführten Billigkeitsargumente – dogmatisch stringent hätte begründet werden können.

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