Doktorarbeit: Bereicherungshaftung bei rechtsgrundlosen Unterhaltsleistungen

Bereicherungshaftung bei rechtsgrundlosen Unterhaltsleistungen

Zum Einfluss des FamFG auf die Rückforderung überzahlten Unterhalts

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Studien zum Familienrecht, Band 50

Hamburg , 370 Seiten

ISBN 978-3-8300-8450-1 (Print) |ISBN 978-3-339-08450-7 (eBook)

Zum Inhalt

In Zeiten, in denen das Scheitern von Ehen immer mehr zum traurigen Ausdruck unserer modernen Gesellschaft wird, haben Unterhaltszahlungen eine wichtige Funktion. Bei der Rückforderung von zu Unrecht erlangtem Unterhalt spielt die Bereicherungshaftung aufgrund fehlender vertraglicher Ansprüche die Schlüsselrolle. Der Unterhaltsempfänger wird sich dabei auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Haftungsverschärfung hat für den Unterhaltsempfänger aber eine gefährliche Wirkung. Der Verfasser hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wie der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch zu korrigieren ist.

Der Verfasser kommt dabei zu dem Ergebnis, dass § 818 Abs. 4 BGB eine wertungsaverse Vorschrift ist, die weder einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, dessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln wäre, noch räumt diese Vorschrift dem Anwender einen Spielraum ein. Die durch diese Vorschrift ausgelöste Konfliktsituation, nämlich dass der Unterhaltsempfänger den empfangenen Unterhalt nicht vollständig verbrauchen darf, um nicht am Ende auf einem Schuldenberg sitzen zu bleiben, und gleichzeitig der Unterhaltsschuldner ein Recht darauf hat, nicht mehr zu zahlen als er eigentlich muss, will der Verfasser durch eine unterhaltsrechtliche Wertung auflösen.

Neben diesen materiellrechtlichen Problemen hat sich der Verfasser mit den prozessualen Problemen, die sich aus dem FamFG ergeben, auseinandergesetzt.

Der Autor zeigt auf, dass § 818 Abs. 4 BGB auf den Leistungsantrag und auf den Abänderungsantrag einer in der Hauptsache ergangenen Entscheidung direkt anwendbar ist. Vgl. §§ 238, 241 FamFG.

Der Verfasser kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass § 818 Abs. 4 BGB – entgegen der Rechtsprechung – auch auf den Abänderungsantrag nach einstweiliger Anordnung gemäß § 54 FamFG und auf den negativen Feststellungsantrag analog anwendbar sein muss.

Mit Hilfe der unterhaltsrechtlichen Wertung und dem Lösungsansatz der Gegeneinwendung, die ihren normativen Ansatzpunkt an der Generalklausel des § 242 BGB findet, lässt sich der durch §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 3, 818 Abs. 4 BGB ausgelöste Rückforderungsanspruch sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual klar einordnen.

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