Dissertation: Der Teilbarkeitsbegriff des § 105 InsO am Beispiel des BGB-Bauvertrags

Der Teilbarkeitsbegriff des § 105 InsO am Beispiel des BGB-Bauvertrags

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Insolvenzrecht in Forschung und Praxis, Band 92

Hamburg , 182 Seiten

ISBN 978-3-8300-8405-1 (Print) |ISBN 978-3-339-08405-7 (eBook)

Zum Inhalt

Unterfällt ein gegenseitig noch nicht vollständig erfüllter Vertrag der insolvenzrechtlichen Abwicklung, ist die privatautonome Vertragsdurchführung fehlgeschlagen. Daraus resultiert ein Spannungsverhältnis zwischen der Eigenverantwortlichkeit der Parteien und der insolvenzrechtlichen Haftungsordnung.

Die Abwicklung eines beiderseitig unerfüllten Vertrags gestaltet sich deswegen schwierig, da beiden Parteien – jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung – noch Erfüllungsansprüche zustehen. Die widerstreitenden Interessen der Parteien sollen die §§ 103 ff. InsO auflösen, denen damit eine exponierte Stellung zukommt. Mittels § 103 InsO wird dem Verwalter die Möglichkeit eröffnet, anstelle des Schuldners den Vertrag zu erfüllen und auch Erfüllung vom anderen Teil zu verlangen.

Von besonderer Brisanz ist das Wahlrecht des Verwalters nach §§ 103, 105 InsO. Hat danach der Vertragspartner der insolventen Partei bei einem Vertrag über teilbare Leistungen Kredit gewährt, so ist er mit seinem Anspruch auf die Gegenleistung bloßer Insolvenzgläubiger, auch wenn der Verwalter „wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt“ (§ 105 S. 1 InsO). Da der Gesetzgeber den Teilbarkeitsbegriff nicht näher definiert hat, ist die Frage nach der Teilbarkeit einer Leistung nach wie vor umstritten und verdient eine Aufarbeitung.

Die Diskussion findet am praktisch wichtigen Anwendungsfall des § 105 InsO statt, dem noch nicht vollständig erfüllten Bauvertrag in der Insolvenz. Dafür muss zunächst auf die Normzwecke der §§ 103, 105 InsO sowie auf die allgemeinen Probleme und Interessenlagen bei der Vertragsabwicklung eingegangen werden. Danach wird die Anwendbarkeit des § 105 InsO auf den Bauvertrag in der Insolvenz und deren Auswirkungen ausgeführt. Nicht selten treten bei Bauverträgen Mängel an der Bauleistung auf. Wie dies in der insolvenzrechtlichen Abwicklung zu bewerten ist, wird in Kapitel 3 dargestellt.

Die Ergebnisse sind immer an der Zielsetzung der Insolvenzordnung zu messen, „[…] ausgewogene Lösungen zu finden, die keine Gläubigergruppe übermäßig belasten“.

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