Dissertation: Der Debt-Equity-Swap als Sanierungsinstrument in der Insolvenzordnung nach dem ESUG

Der Debt-Equity-Swap als Sanierungsinstrument in der Insolvenzordnung nach dem ESUG

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Insolvenzrecht in Forschung und Praxis, Band 87

Hamburg , 512 Seiten

ISBN 978-3-8300-7996-5 (Print) |ISBN 978-3-339-07996-1 (eBook)

Zum Inhalt

Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde in § 225a Absatz 2 InsO die Möglichkeit eines sog. Debt-Equity-Swap, also der Umwandlung von Forderungen in Beteiligungen an einer insolventen Gesellschaft, eingeführt. Gläubiger können sich auf diese Weise unmittelbar den Fortführungsmehrwert („Going Concern“) des Unternehmens nutzbar machen.

Das Werk behandelt eingehend die rechtlichen Voraussetzungen der Durchführung einer solchen Transaktion. Nachdem zunächst die nach bisheriger Rechtslage bestehenden rechtspraktischen Schwierigkeiten und möglichen Alternativgestaltungen sowie Reformtendenzen (u.a. KredReorgG) auf dem Weg zum ESUG dargestellt werden, untersucht der Verfasser die Praxistauglichkeit des neuen § 225a Absatz 2 InsO. Beleuchtet wird u.a. die Frage, ob Haftungsrisiken für Gläubiger bestehen, welche diese von der Durchführung eines Debt-Equity-Swap abhalten könnten. Die äußerst umstrittene Problematik der Forderungsbewertung wird insbesondere auch vor dem Hintergrund eines einzuführenden „umgekehrten Debt-Equity-Swap“ durch die Aktienrechtsnovelle 2014 betrachtet. Verbleibende Transaktionshindernisse (z.B. Werthaltigkeitsprüfung durch Insolvenz- und Registergericht, Nachrangigkeit von weiteren Forderungen gemäß § 39 Absatz 1 Nr. 5 InsO, Anfechtungsrisiken) werden herausgestellt und Lösungsvorschläge für die Praxis bzw. de lege ferenda unterbreitet.

Ein Schwerpunkt der Untersuchung ist die Betrachtung der Gesellschafterstellung in der Insolvenz. Das ESUG ermöglicht erstmals die Realisierung eines insolvenzrechtlichen Debt-Equity-Swap auch gegen den ausdrücklichen Willen der bisherigen Gesellschafter, deren Anteile verwässert werden können. Denkbar ist auch, dass die Altgesellschafter völlig aus dem Verband „gedrängt“ werden. Der Verfasser bereitet das dogmatische Fundament hierfür, indem er die Interessen von Gesellschaftern einerseits und Gläubigern andererseits vor dem Hintergrund der eingetretenen Insolvenz und dem Verfahrensziel des § 1 Satz 1 InsO gegeneinander abwägt. In diesem Zusammenhang werden die Grenzen von Gesellschaftereingriffen – auch in europarechtlicher Hinsicht – aufgezeigt. Schließlich wird das Problem behandelt, ob die Zulassung von derart weitreichenden Eingriffen in Zukunft die Stellung von rechtzeitigen Insolvenzanträgen weiter vereiteln wird, wodurch ein wesentlicher Zweck der Reform des ESUG konterkariert werden würde.

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