Dissertation: Auskunftsansprüche betreffend die Identität des biologischen Vaters

Auskunftsansprüche betreffend die Identität des biologischen Vaters

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Studien zum Familienrecht, Band 46

Hamburg , 302 Seiten

ISBN 978-3-8300-7821-0 (Print) |ISBN 978-3-339-07821-6 (eBook)

Zum Inhalt

Ziel der Studie ist die Feststellung, ob nach der aktuellen Gesetzlage dem verfassungsrechtlich geschützten Auskunftsinteresse hinsichtlich der Identität des biologischen Vaters in allen Fallkonstellationen ausreichend Rechnung getragen wird oder ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf durch eine lückenhafte Gesetzeslage begründet ist. Im Verlauf werden bestehende Auskunftsansprüche auf ihre abstammungsrechtliche Relevanz untersucht und dabei die Rechtsprechung hinsichtlich solcher Ansprüche ausgewertet.

Die rechtliche Behandlung abstammungsrechtlicher Auskunftsansprüche hat – seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches – einen starken Wandel erfahren. Ein solcher Auskunftsanspruch wurde lange Zeit unter Berufung auf die gewichtigen Geheimhaltungsinteressen der Mutter abgelehnt. Hingegen wurde in Fällen, in denen das Kind sodann der Armenpflege zur Last fiel, da kein Unterhaltschuldner belangt werden konnte, das öffentliche Interesse verstärkt diskutiert. Dies erklärt sich aus der früheren gesellschaftlichen Stigmatisierung der Mutter durch die Unterstellung des Mehrverkehrs, insbesondere des außerehelichen Intimverkehrs. Zudem spielten die eingeschränkten wissenschaftlichen Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung eine bedeutende Rolle, weshalb auch nach einer Auskunftserteilung kein endgültiger Nachweis der Vaterschaft möglich war.

Die rechtliche Beurteilung änderte sich erst zu Zeiten des Nationalsozialismus. Die Mutter war nicht nur aus „rassischen“ und vermögensrechtlichen Gründen gegenüber dem Kind zur Mitteilung der Identität des biologischen Vaters verpflichtet, sondern aus gesellschaftlichen Gründen auch gegenüber der Volksgemeinschaft. Dem Kind sollte es ermöglicht werden den Nachweis der „arischen Abstammung“ zu erbringen, wozu die Mutter als Auskunftsperson unerlässlich war. Mit Erlass des Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes5 wurde erstmals ein abstammungsrechtlicher Auskunftsanspruch eingeführt, der seine Notwendigkeit in der Zulässigkeit von Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der blutmäßigen Abstammung fand.

Unter strengster Verurteilung jeglicher nationalistischer Gesinnung und Abschaffung jedes von solcher Intention gezeichneten Gesetzes blieb das Bedürfnis eines abstammungsrechtlichen Auskunftsanspruchs in der Nachkriegszeit bestehen. Auch wenn heute die Existenz abstammungsrechtlicher Auskunftsansprüche infolge des Rechts aus Kenntnis der Abstammung nicht mehr in Frage gestellt wird, fehlt es an einer ausdrücklichen Normierung. In den letzten 25 Jahren, beginnend mit der Entscheidung des BVerfG vom 31. Januar 1989, hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mit dieser Problematik in den verschiedenen Fallkonstellationen kontinuierlich beschäftigt. Dabei wurde durch den BGH mit Entscheidung vom 9. November 2011 das Bestehen eines Anspruchs des Scheinvaters auf Auskunft über die Person des mutmaßlichen biologischen Vaters positiv entschieden. Auch hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 20. Februar 2013 einen Auskunftsanspruch des Spenderkinds gegen den Arzt auf die Nennung der Identität der Spender anerkannt.

Das Hauptaugenmerk der Studie liegt auf den verschiedenen abstammungsrechtlichen Auskunftsbegehren in der klassischen Familienkonstellation. Beteiligt kann hier neben den biologischen Eltern und dem Kind auch ein (ehemals) rechtlicher Vater sein. Dieser wird bei Feststellung einer anderweitigen Abstammung des Kindes als Scheinvater bezeichnet, unabhängig davon ob er die rechtliche Vaterstellung innehat. Ausgangspunkt soll hier eine natürliche Zeugung des Kindes sein. Damit werden auskunftsrechtliche Besonderheiten, die sich in den Fällen von Adoption, Babyklappen, Leihmutterschaft und Eizellenspende ergeben, vom der Betrachtung ausgenommen. Für den Bereich heterologen Insemination wird zugunsten des Urteils des OLG Hamm vom 6. Februar 2013 eine Ausnahme vom engen Verständnis gemacht.

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