Doktorarbeit: Das Finanzamt Bonn im Nationalsozialismus

Das Finanzamt Bonn im Nationalsozialismus

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Rechtsgeschichtliche Studien, Band 68

Hamburg , 280 Seiten

ISBN 978-3-8300-7616-2 (Print) |ISBN 978-3-339-07616-8 (eBook)

Rezensionen

[...] Unter dem Strich geht Alexander Otterbeck von einer Gesamtsumme von mehr als sechs Millionen Reichsmark aus, welche über das Finanzamt Bonn von der jüdischen Bevölkerung der Stadt eingetrieben wurden. Grundlegende Besonderheiten lassen sich für das Fallbeispiel Bonn nicht erkennen. Vielmehr ist festzuhalten, dass auch die Bonner Finanzbehörde keineswegs eine positive Ausnahme darstellte, sondern in dem Sinne unrühmlich funktionierte, wie es die Zentralbehörden in Berlin erwarteten: als ein verlässlicher und beharrlicher Exekutor einer streng antisemitischen Steuerpolitik.

Michael Löffelsender in: Rheinische Vierteljahrsblätter, 80 (2016)

[...] Insgesamt vermitteln die Untersuchungen und besonders die Aufstellungen Otterbecks einen deprimierenden und beschämenden Eindruck über die Praxis eines unteren Finanzamts des Reichs während der NS-Zeit, wie er bisher kaum so detailliert veröffentlicht wurde. Bedauerlich ist die dem Verfasser auferlegte vollständige Anonymisierung der Quellen. Gerne hätte man noch einen Ausblick auf die Wiedergutmachung besonders hinsichtlich der Bonner jüdischen Grundstücke gelesen. Insgesamt erweitert das Werk Otterbecks die Kenntnisse über das durch Gesetze, Verordnungen und Erlasse gesteuerte Unrechtssystem des Nationalsozialismus, dessen Erforschung auch weiterhin eine wichtige Aufgabe der Rechtsgeschichte darstellt.



Zum Inhalt deutschenglish

Nach der „Machtergreifung“ durch die Nationalsozialisten stellte die Diskriminierung jüdischer Steuerpflichtiger ein wichtiges Ziel der Steuerpolitik dar.

Das Werk setzt sich am Beispiel des nicht mehr existenten Finanzamts Bonn damit auseinander, wie ein einzelnes „typisches“ Finanzamt in der NS-Zeit organisiert war, welche neuen Aufgaben es infolge der nationalsozialistischen Politik wahrzunehmen hatte und wie diese Vorgaben in der Praxis umgesetzt wurden.

Die bereits seit dem Jahre 1931 existierenden Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer wandelten sich im Kontext mit der einsetzenden Emigration der Juden von einem Instrument zur Bekämpfung von Kapitalflucht zu einem Instrument faktischer Enteignung.

Die erste und größte Sondersteuer stellte die „Judenvermögensabgabe“ im November 1938 dar, wonach die Gesamtheit der Juden im Deutschen Reich eine Abgabe von einer Milliarde RM aufzubringen hatte. Zur Erreichung dieses Zwecks hatten aufgrund gesetzlicher Definition als „Juden“ kategorisierte Personen eine Abgabe in Höhe von 25% ihres Vermögens bei dem für sie zuständigen Finanzamt zu entrichten.

Die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom November 1941 bestimmte, dass Juden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten, nicht deutsche Staatsangehörige sein konnten. Das Vermögen verfiel mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Deutschen Reich. Der Reichsfinanzverwaltung und damit den Finanzämtern oblag die Verwaltung und Verwertung des eingezogenen Vermögens.

Abgerundet wird der Einblick in die Verwaltungstätigkeit eines Finanzamts im „Dritten Reich“ durch das Aufzeigen weiterer Aufgabengebiete, z. B. der Anmeldung „feindlichen“, polnischen oder amerikanischen Vermögens. Weiter zu nennen ist die Vermögensabwicklung jüdischer Gemeinden, nachdem die Reichsfinanzverwaltung das Vermögen der „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“ übernommen hatte.

Chronologisch geordnet werden die Arbeitsgebiete im damaligen Finanzamt Bonn aufgezeigt und anhand noch vorhandener Aktenbestände die Verwaltungstätigkeit rekonstruiert. Der Fokus der Studie liegt auf der Aufgabenerledigung in den Jahren 1938 bis 1944. Gleichzeitig erfolgt eine Verknüpfung mit der für das Verständnis der Arbeit relevanten Geschichte der Stadt Bonn und der Verfolgung der ansässigen jüdischen Bevölkerung.

Diese Darstellung ist eingebettet in einen kurzen Abriss der Geschichte des Amts, die von der Gründung im Jahre 1920 bis zur Teilung in zwei selbständige Ämter im Jahre 1953 reicht.

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