Doktorarbeit: Die erb- und gesellschaftsrechtliche Haftung beim Tod eines Gesellschafters einer mehrgliedrigen OHG

Die erb- und gesellschaftsrechtliche Haftung beim Tod eines Gesellschafters einer mehrgliedrigen OHG

Unter besonderer Berücksichtigung der Nachlassverwaltung als Mittel der Haftungsbeschränkung

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Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Band 144

Hamburg , 252 Seiten

ISBN 978-3-8300-7461-8 (Print) |ISBN 978-3-339-07461-4 (eBook)

Rezension

[Merkenich] untersucht, ob der OHG-Anteil gerade auch im Hinblick auf die Sondererbfolge unter die in der Praxis sehr seltene Nachlassverwaltung gestellt werden kann; er argumentiert dagegen. Fundiert geht er der Frage nach, ob es sich bei Neuschulden der OHG um Nachlassverbindlichkeiten handelt. DAbei beleuchtet er auch im Grundsatz die Kategorie Nachlasserbenschuld. Im letzten Teil wird die gesellschaftsrechtliche Haftung nach §§ 130, 139 BGB behandelt. Ein Kauf für denjenigen, der sich gerade mit diesen doch speziellen Problemen beschäftigt.

Claus-Henrik Horn in: Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis, ErbR 03/2014, S. 143


Zum Inhalt

Familienunternehmer sehen in einer Unternehmensfortführung durch nahestehende Personen nicht selten die Krönung ihres Lebenswerkes. Idealerweise gehen einer Übernahme gründliche Nachfolgeplanungen voraus. Neben der Einschätzung persönlicher Eignung und Neigung des möglichen Nachfolgers bedürfen finanzielle, wirtschaftliche und rechtliche Fragen der Klärung. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), ist auch die Haftungsbereitschaft des neuen Gesellschafters zu bedenken. Denn als Gesellschafter einer OHG haftet er für sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich. Vor dieser Haftung wird ein in die OHG nachfolgender Erbe lediglich drei Monate lang geschützt. Bis dahin hat er abzuwägen und zu entscheiden, ob er unternehmerische Verantwortung übernimmt. Diese Schonfrist ist recht knapp bemessen. Der Autor geht der – von Literatur und Rechtsprechung kaum beachteten – Frage nach, ob der OHG-Anteil unter Nachlassverwaltung gestellt werden kann, um eine Haftungsbeschränkung und dadurch faktisch eine Fristverlängerung zu bewirken. De lege lata scheidet eine gegenständliche Begrenzung der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten auf den Nachlass indes aus.

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