Doktorarbeit: Die objektive Bedingung der Strafbarkeit der §§ 283 ff. StGB

Die objektive Bedingung der Strafbarkeit der §§ 283 ff. StGB

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Studien zur Rechtswissenschaft, Band 308

Hamburg , 226 Seiten

ISBN 978-3-8300-7424-3 (Print) |ISBN 978-3-339-07424-9 (eBook)

Rezension

[...] Zusammenfassend macht die Arbeit ein weiteres Mal deutlich, dass insolvenzstrafrechtliche Aspekte bei der Insolvenzrechtsreform nur unzureichend bedacht wurden. Die Autorin bringt verdienstvoll die Diskussion auf aktuellen Stand und fügt ihr einen weiteren Beitrag hinzu. Für den interessierten Leser in Wissenschaft oder Praxis wird die Arbeit künftig zu beachten sein; dem Gesetzgeber mag sie als neuerlicher Anstoß dienen.

Peter Röhm in: Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung, 4/2014, S. 113


Zum Inhalt

Die Studie stellt ein Basiswerk sowohl für die Theorie und Praxis des Insolvenzrechts als auch des Insolvenzstrafrechts dar.

Im Zuge der aktuellen Finanzkrise wächst für zahlreiche Unternehmen und private Verbraucher die Gefahr der Insolvenz. Selbst traditionell insolvenzunfähige Subjekte wie Staaten taumeln dem finanziellen Zusammenbruch entgegen.

Insolvenzrecht und Strafrecht richten sich nach dem Schutz des Gläubigerinteresses. Daher ist eine generelle Akzessorietät des Insolvenzstrafrechts von dem Insolvenzrecht möglich. Andererseits soll die Einheitlichkeit der Rechtsordnungen befolgt werden, damit wenige Strafbarkeitslücken entstehen. Vor allem das Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts soll gewahrt werden, das Strafrecht soll nicht strafen, was vom Zivilrecht gefördert wird.

Der Gesetzgeber sieht nur eine redaktionelle Anpassung von Konkursstraftaten zu Insolvenzstraftaten sowie von Konkursverfahren zum Insolvenzverfahren als notwendig an, weshalb inhaltliche Anpassungen vernachlässigt werden könnten.

De lege ferenda soll § 283 Abs. 6 heißen:
Die Tat ist nur strafbar, wenn der Schuldner seine Zahlung eingestellt hat oder über sein Vermögen des Insolvenzverfahrens eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Es sei denn, das Insolvenzverfahren wurde aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit eröffnet oder das Insolvenzverfahren wurde zwar eröffnet, aber durch Sanierung oder Insolvenzplan wieder aufgehoben und das Unternehmen weiter zu erhalten ist.

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