Dissertation: Die Weisungsgebundenheit der Rechtsanwälte von Verletzten und Zeugen

Die Weisungsgebundenheit der Rechtsanwälte von Verletzten und Zeugen

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Schriftenreihe des Instituts für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld, Band 27

Hamburg , 260 Seiten

ISBN 978-3-8300-7324-6 (Print) |ISBN 978-3-339-07324-2 (eBook)

Zum Inhalt

Das Buch befasst sich mit Rechtsanwälten, die nicht als Strafverteidiger tätig werden, sondern im Strafverfahren die Interessen von Verletzten oder Zeugen vertreten. Dieser Teilaspekt anwaltlicher Tätigkeit gewinnt durch den in der Gesetzgebung der vergangenen Jahre zu beobachtenden Ausbau opfer- und zeugenschützender Normen zunehmend an Bedeutung.

Anlass zu tiefergehender Auseinandersetzung geben die Gesetzesmaterialien des zum 01.10.2009 in Kraft getretenen 2. Opferrechtsreformgesetz (2. ORRG), die ohne jegliche weitere Begründung in der Norm des § 171b Abs. 1 S. 2 GVG die Kodifikation der Weisungsgebundenheit des Verletztenvertreters gegenüber seinem Mandant zu erkennen meint.

Die Schlüssigkeit dieser Rechtsauffassung wird durch eingehende Analyse der Ausgestaltung von Mandatsinnen- und -außenverhältnis kritisch hinterfragt.

Während für das zivilrechtliche Mandat bereits auf Grund der vorhandenen Regelung des § 665 BGB unzweifelhaft ist, dass der Mandant ein grundsätzliches Weisungsrecht gegenüber dem Rechtsanwalt hat, geht der BGH für das Rechtsverhältnis zwischen Strafverteidiger und Beschuldigten in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Strafverteidiger frei von Weisungen seines Mandanten sei.

Dieser Rechtsprechung wird argumentativ entgegen getreten und die verschiedenen, zu dieser Rechtsfrage in der Literatur vertretenen Rechtsauffassungen werden überprüft

Die Untersuchung erstreckt sich sodann darauf zu ergründen, welche Regelungen im Verhältnis Verletzte / Zeuge und Rechtsanwalt richtigerweise Anwendung finden müssen und ob Verletztenbeistände, Nebenklagevertreter und Zeugenbeistände einem Direktionsrecht des Mandanten unterliegen oder unabhängig von ihnen sind.

Es wird festgehalten, dass mangels speziell strafrechtlicher Regelungen auf die zivilrechtlichen Regelungen gem. §§ 675, 665 BGB zurück zu greifen ist mit der Folge, dass Rechtsanwälte von Verletzten und Zeugen grundsätzlich an die Weisungen ihrer Mandanten gebunden sind, sofern es nicht besondere Gründe dafür gibt, von diesen abzuweichen.

Als Ergebnis steht fest, dass von einer relativen Weisungsgebundenheit des Rechtsanwalts auszugehen ist. Eine absolute Weisungsgebundenheit, wie sie vom Gesetzgeber des 2. ORRG abgenommen wurde, lässt sich auf Grund der aktuellen Rechtslage nicht ableiten.

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