Doktorarbeit: Grundrechtsfähigkeit von Mischunternehmen

Grundrechtsfähigkeit von Mischunternehmen

– Neue Lösungsansätze –

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Verfassungsrecht in Forschung und Praxis, Band 99

Hamburg , 228 Seiten

ISBN 978-3-8300-6808-2 (Print) |ISBN 978-3-339-06808-8 (eBook)

Zum Inhalt

Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG sind neben den natürlichen Personen auch die juristischen Personen Grundrechtsträger, wenn das Grundrecht wesensmäßig auf die juristische Person anwendbar ist. Bei juristischen Personen des Privatrechts ist die Grundrechtsberechtigung unter den genannten Voraussetzungen die Regel. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Grundrechtsträgerschaft regelmäßig zu verneinen, wenn und weil hinter ihnen der Staat steht, der nicht zugleich Grundrechtsträger und Grundrechtsverpflichteter sein kann.

Nicht ganz so klar beantwortet sich die Frage der Grundrechtsberechtigung von Rechtsträgern, an denen Staat und Private gemeinsam als Anteilseigner oder in ähnlicher Form beteiligt sind. Die seit langem offene Frage der Grundrechtsfähigkeit von solchen „gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen“ oder „Mischunternehmen“ wird in der Wissenschaft kontrovers behandelt. Daher erscheint eine kritische Bestandsaufnahme angezeigt.

Da das Mischunternehmen eine einheitliche Rechtspersönlichkeit darstellt, ist auch über seine Grundrechtsfähigkeit einheitlich zu entscheiden. Die Gesellschaft kann nicht in einen staatlichen und damit grundrechtsunfähigen und in einen privaten, aber grundrechtsfähigen Teil aufgespalten werden. Der Rechtsanwender des Art. 19 Abs. 3 GG ist gezwungen, eine Entscheidung über das „Ja“ oder „Nein“ zur Grundrechtsfähigkeit hinsichtlich des gesamten Unternehmens zu treffen. Diese Gemengelage, die ihm dabei begegnet und welche das Mischunternehmen zu einem „Zwitterwesen“ macht, ist die von ihm zu lösende Herausforderung. Ein „Ja“ zur Grundrechtsfähigkeit führt mittelbar zu einer Grundrechtsberechtigung der öffentlichen Hand. Ein „Nein“ führt mittelbar zu einer Grundrechtsunfähigkeit privater Rechtspersönlichkeiten.

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