Dissertation: Das Prognoseprinzip im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzrecht

Das Prognoseprinzip im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzrecht

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 183

Hamburg , 192 Seiten

ISBN 978-3-8300-6574-6 (Print) |ISBN 978-3-339-06574-2 (eBook)

Zum Inhalt

Das Prognoseprinzip ist die Konsequenz aus der Erkenntnis, dass die Kündigungsgründe ihrer Natur nach zukunftsbezogen sind. Von dem Arbeitgeber wird im Rahmen seiner Kündigungsentscheidung eine Bewertung des künftigen Arbeitsverhältnisses verlangt. Das Prognoseprinzip gilt bei allen Kündigungsgründen und hat deshalb wesentliche Bedeutung für die Konkretisierung des personen-, des verhaltens- und des betriebsbedingten Kündigungsgrundes gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sowie für eine Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Insofern ist für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung eine Prognose erforderlich. Die genaue Ausgestaltung der erforderlichen Prognose richtet sich nach der Art des jeweiligen Kündigungsgrundes.

Das Werk umfasst eine Untersuchung einer möglichen Legitimation des Prognoseprinzips und beschäftigt sich damit, ob neben dem Prognosegedanken auch eine Sanktion hinter einer Kündigung steht. Die Grundlage der Erörterung des Prognoseprinzips ist, dass zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung gemäß § 1 KSchG und einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen des jeweiligen Kündigungsgrundes vorliegen. Schließlich werden die Folgen einer Änderung der Umstände nach Ausspruch der Kündigung erläutert. Im Anschluss werden ausführlich die Grundlagen und Erscheinungsformen des Prognoseprinzips im Rahmen der einzelnen Kündigungsgründe untersucht. In diesem Zusammenhang werden auch praktische Hinweise für Arbeitgeber genannt, um eine Prognose zu erstellen. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Prognoseentscheidung durch objektiv nachvollziehbare Tatsachen hinreichend abgesichert sein muss. Worauf sich die einzelnen Tatsachen beziehen müssen, ist wiederum abhängig von den jeweiligen Kündigungsgründen.

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