Dissertation: Konkretisierung des Auswirkungsprinzips bei Hard-core-Kartellrechtsverstößen

Konkretisierung des Auswirkungsprinzips bei Hard-core-Kartellrechtsverstößen

Das Internationale Kartellprivatrecht nach „Rom II“ und „Empagran“

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Studienreihe wirtschaftsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 169

Hamburg , 630 Seiten

ISBN 978-3-8300-6525-8 (Print) |ISBN 978-3-339-06525-4 (eBook)

Zum Inhalt

Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen gewinnen zunehmend an praktischer Relevanz. Gegenstand solcher „follow-on“ Kartellschadensersatzklagen sind regelmäßig Kartellabsprachen, die über die territorialen Grenzen eines Staates hinausreichten und zum Teil sogar den Weltmarkt betrafen. In all diesen Fällen kommt der privaten Kartellrechtsdurchsetzung („private enforcement“) eine internationale Dimension zu. Es stellen sich somit Fragen der extraterritorialen Anwendung nationalen Kartell(privat)rechts.

Im Fokus der Untersuchung stehen Schadensersatzklagen wegen internationaler Hard-core-Kartellabsprachen, also transnationaler Kernbeschränkungen des Wettbewerbs. Der erste, rechtsvergleichende Teil der Untersuchung widmet sich den völker- und kollisionsrechtlichen Grundlagen: Der Bestimmung des internationalen Anwendungsbereichs des U.S.-amerikanischen, europäischen und deutschen Kartellverbots sowie der materiell-rechtlichen Stellung des Privatklägers in den untersuchten Rechtsordnungen. Dabei werden die jüngsten Entwicklungen dies- und jenseits des Atlantiks einer fallgruppenorientierten Analyse unterzogen.

Der zweite Teil nimmt die Fragen der internationalen Zuständigkeit und des auf Schadensersatzansprüche wegen internationaler Hard-core-Kartellrechtsverstöße anwendbaren Rechts vor deutschen Gerichten in den Blick. Trotz der Kodifizierung des internationalen Kartellprivatrechts durch Art. 6 Abs. 3 der Rom II-Verordnung bleibt dieser vereinheitlichen Kollisionsregel aufgrund ihres intertemporalen Anwendungsbereichs bislang jede praktische Relevanz versagt. Für die Ermittlung des anwendbaren Rechts wird deshalb in zeitlicher Hinsicht nach Fällen vor und nach Inkrafttreten der Rom II-Verordnung differenziert. Für die erste Fallgruppe wird weiterhin nach Schadensersatzansprüchen wegen Verstoßes gegen das europäische und das deutsche Kartellverbot unterschieden.

Ziel der Untersuchung ist eine Konturierung des Auswirkungsprinzips zur Ein- und Abgrenzung widerstreitender nationaler Rechtsanwendungsinteressen. Leitmotiv sind die kompensatorischen und verhaltenssteuernden Schutzzwecke von Kartellschadensersatzansprüchen in Ergänzung des „public enforcement“. Der Verfasser plädiert für eine sinnvolle Qualifizierung des reinen Auswirkungsprinzips (§ 130 Abs. 2 GWB und Art. 6 Abs. 3 lit. a) Rom II-Verordnung) bereits auf der Ebene des Kollisionsrechts. Hierzu wird neben Ansprüchen unmittelbarer Kartellgeschädigter auch die kollisionsrechtliche Behandlung von Schadensersatzansprüchen indirekter Abnehmer mittels Fallgruppenbildung untersucht. Abschließend spricht sich der Verfasser für eine teleologische Reduktion der Sonderregelung für multi-state Kartellrechtsverstöße nach Art. 6 Abs. 3 lit. b) Rom II-Verordnung aus.

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