Doktorarbeit: Die freie Benutzung im digitalen Zeitalter

Die freie Benutzung im digitalen Zeitalter

Neue Herausforderungen für § 24 UrhG unter besonderer Berücksichtigung der Problematik des Abklammerns von Vorlagen unter urheberrechtlichem Leistungsschutz

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Studien zum Gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht, Band 92

Hamburg , 286 Seiten

ISBN 978-3-8300-6340-7 (Print) |ISBN 978-3-339-06340-3 (eBook)

Rezension

[...] Hier hat ein kreativer und mutiger Autor sich modernen Fragen des Urheberrechts und der Medienlandschaft gewidmet und versucht, neue Wege aufzuzeigen, um der Kreativität von den von ihm so bezeichneten «Prosumenten» besser Geltung zu verschaffen. Sie sind ihm zu Dank verpflichtet.

Kay-Uwe Martens in: UFITA - Archiv für Urheber-, Film- und Medienrecht, 2013/II


Zum Inhalt

Kreatives Schaffen ist ohne Bezugnahme auf bereits existierendes Kulturgut nicht denkbar. Die Inspiration durch und die Auseinandersetzung mit fremden Werken muss möglich bleiben, wenn auf diesem Wege etwas Neues entsteht und die kulturelle Vielfalt gefördert wird. Dem Rechtsinstitut der freien Benutzung (§ 24 UrhG) liegt diese Wertung zugrunde.

Der Autor untersucht die Urteile des BGH in den Sachen „TV Total“ und „Metall auf Metall“ im Hinblick darauf, ob die Rechtsprechung § 24 UrhG verfassungskonform anwendet und den im Urheberrecht gebotenen Ausgleich der Interessen zwischen Künstlern der ersten und zweiten Generation anstrebt. Dabei werden insbesondere die Anforderungen an filmische Parodien und das im musikalischen Bereich weit verbreitete digitale Sampling konkretisiert.

Aus einer Kurzbetrachtung des britischen Urheberrechts, insbesondere der „Fair Dealing“-Ausnahmen, zieht der Verfasser Rückschlüsse für die Auslegung und Anwendung der Leistungsschutzrechte des Filmherstellers und des Tonträgerherstellers, die jeweils den Schutz wirtschaftlich-organisatorischer Leistungen bezwecken. Vor diesem Hintergrund befürwortet der Verfasser die Anwendung einer Eingriffsschwelle („spürbare Beeinträchtigung“) bei Beurteilen des Vorliegens eines Eingriffes in die Rechte aus § 85 UrhG sowie §§ 95, 94 UrhG.

Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass eine analoge Anwendung des § 24 UrhG auf die Übernahme von Vorlagen unter Leistungsschutz zu befürworten ist, aber ein ergänzendes Abgrenzungskriterium zur Anwendung kommen sollte: das Merkmal der Substitutionskonkurrenz.

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