Doktorarbeit: Die rechtsgeschäftliche Unübertragbarkeit des Verbraucherwiderrufsrechts

Die rechtsgeschäftliche Unübertragbarkeit des Verbraucherwiderrufsrechts

Zugleich ein Beitrag zur Funktionsweise des Widerrufsrechts gemäß §355 BGB, zur Sukzession in Forderungen und Vertragsverhältnisse sowie zur Übertragbarkeit von Gestaltungsrechten

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Studien zum Zivilrecht, Band 93

Hamburg , 406 Seiten

ISBN 978-3-8300-6286-8 (Print) |ISBN 978-3-339-06286-4 (eBook)

Zum Inhalt

Die Studie untersucht, ob das Verbraucherwiderrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB durch Rechtsgeschäft an eine andere Person übertragen, mithin „abgetreten“ werden kann, und geht an die Fragestellung mittels Untersuchung des Widerrufsrechts an sich sowie mittels Betrachtung des Grundgeschäfts der Rechtsübertragung – oder Sukzession – heran.

Die Darstellung der Entwicklungsgeschichte der §§ 355 ff. BGB sowie der Voraussetzungen, des Schutzzweckes und der Rechtswirkungen des Widerrufs kommt zum Ergebnis, dass das Widerrufsrecht ein willenserklärungsbezogenes und dem Schutz der Vertragsentschließungsfreiheit dienendes Recht ist. Aus der Rechtswirkung des Widerrufs, die die Unwirksamkeit der widerrufenen Willenserklärung zur Folge habe, sowie aus den Besonderheiten bei der Rückabwicklung nach Widerruf gemäß § 357 BGB folgert der Autor, dass hinreichende systematische Unterschiede zwischen Rücktritt und Widerruf festgestellt werden können. Das Widerrufsrecht ist daher kein „besonderes gesetzliches Rücktrittsrecht“.

Sodann wendet sich der Verfasser der Frage zu, wie dieses willenserklärungsbezogene Recht übertragen werden könnte, und stellt diesem allgemeine Grundlagen der Einzelrechtsnachfolge voran. Der Sukzession als Auswechslung eines Subjekts eines Rechtsverhältnisses mit einem neuen Subjekt ist die aus §§ 404, 417 I 1 BGB abzuleitende Einschränkung wesentlich, dass personenbezogene Rechte des Vorgängers nicht an den Nachfolger übergehen. Dies ist kein Widerspruch zu, sondern Konsequenz aus dem Grundsatz der Aufrechterhaltung der Identität des Rechtsverhältnisses bei Sukzession. Voraussetzung der Übertragung des Widerrufsrechts ist des Weiteren dessen Verzichtbarkeit, die nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist, womit aber eine rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit des Widerrufsrechts überhaupt in Betracht kommt. Der Differenzierung bei der Frage nach der Übertragbarkeit von Gestaltungsrechten nach deren selbständiger und unselbständiger Natur folgend untersucht die Studie die Mitübertragung des Widerrufsrechts bei Forderungsabtretung und Vertragsübernahme, was für beide Fallgruppen abgelehnt wird, weil das willenserklärungsbezogene Widerrufsrecht weder forderungs- noch vertragsbezogen, sondern personenbezogen ist und als solches weder durch ein Sukzessionsgeschäft noch über § 166 Abs. 1 BGB dem Nachfolger – ungeachtet dessen Verbrauchereigenschaft – zugerechnet werden kann. Insofern bestehen Parallelen zum Anfechtungsrecht und deutliche Unterschiede zum gesetzlichen Rücktrittsrecht. Auch eine isolierte rechtsgeschäftliche Übertragung des Widerrufsrechts scheitert, weil der Willenserklärungs- und Vertragsentschließungsfreiheitsbezug des Widerrufsrechts ein identitätsstiftendes Merkmal ist, welches kein Nachfolger aufweisen kann. Das Werk kommt somit zum Ergebnis, dass das Widerrufsrecht schlechthin nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar ist, weil es zwar kein unselbständiges, aber ein personenbezogenes Recht ist.

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