Dissertation: Der Diebstahl nach section 1 (1) des Theft Act 1968 im Rechtsvergleich mit § 242 Abs. 1 StGB

Der Diebstahl nach section 1 (1) des Theft Act 1968 im Rechtsvergleich mit § 242 Abs. 1 StGB

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Schriftenreihe zum internationalen Einheitsrecht und zur Rechtsvergleichung, Band 27

Hamburg , 290 Seiten

ISBN 978-3-8300-6204-2 (Print) |ISBN 978-3-339-06204-8 (eBook)

Zum Inhalt

Der immer weiter fortschreitende Zusammenschluss der europäischen Staaten bleibt auch nicht ohne Auswirkungen auf das Recht. Insbesondere im die globalisierte Wirtschaft begleitenden Zivilrecht steigt die Anzahl transnationaler Regelungen. Durch grenzüberschreitende Kriminalität entsteht jedoch auch vermehrt das Bedürfnis nach einer Harmonisierung auf dem Gebiet des Strafrechts. Obwohl das Strafrecht als Spiegel der Werte und Normen einer Gesellschaft das am stärksten national verankerte Rechtsgebiet darstellt, ist eine Angleichung strafrechtlicher Vorschriften nicht undenkbar, treten doch in Gesellschaften mit ähnlichem ökono?mischen und technischen Entwicklungsstand auch ähnliche Probleme auf.

Zwar mag eine Harmonisierung der Diebstahlsstrafbarkeit in ihrer Dringlichkeit hinter Gebieten wie der organisierten Kriminalität oder dem Terrorismus zurücktreten. In der deutschen wie der britischen Kriminalstatistik rangiert der Diebstahl aber mit großem Abstand auf Platz 1 aller begangenen Straftaten. Vor diesem Hintergrund und der damit deutlichen Wichtigkeit des Diebstahlsdelikts wie auch aufgrund seiner Stellung als „Kern des Kernstrafrechts“ (Leipziger Kommentar-Vogel, Vor §§ 242 ff., Rn. 2), der in jeder Rechtsordnung zu finden ist, rückt die vorliegende Arbeit das Diebstahlsrecht in den Fokus einer rechtsvergleichenden Untersuchung.

Spätestens seit den höchstrichterlichen Entscheidungen Gomez und Hinks des House of Lords kommt dem Diebstahl im Rechtskreis des Common Law eine gänzlich andere Bedeutung zu als im deutschen Rechtssystem. Während das deutsche Recht streng zwischen Eigentums- und Vermögensstrafrecht unterscheidet, wurden im englischen Recht durch Konzeption der Delikte und Auslegung durch die Rechtsprechung Diebstahl, Unterschlagung und sogar Betrug vermischt und praktisch als Einheitstatbestand zusammengefasst.

Die Autorin untersucht, ob entsprechend der Zielsetzung der Rechtsvergleichung aus den Erkenntnissen und Modellen des ausländischen, britischen Rechtssystems Schlussfolgerungen für den „deutschen“ Diebstahl gezogen werden können. Es wird die Frage gestellt, ob in Anlehnung an das englische Recht eine Aufgabe der deutschen zweispurigen Grundkonzeption der Vermögensdelikte denkbar erscheint, oder ob Gefahren und Rechtsunsicherheiten die Vorteile einer solchen Vereinheitlichung überwiegen.

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