Dissertation: Der Hauptaktionär beim Squeeze Out nach § 327a AktG

Der Hauptaktionär beim Squeeze Out nach § 327a AktG

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Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Band 93

Hamburg , 376 Seiten

ISBN 978-3-8300-5792-5 (Print) |ISBN 978-3-339-05792-1 (eBook)

Zum Inhalt

Der „Hauptaktionär“ ist die Zentralfigur der aktienrechtlichen Regelung zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG). Obwohl seit Bestehen der Ausschlussregelung im Aktiengesetz viele der anfangs aufgeworfenen Fragestellungen in der Literatur behandelt und zum Teil von der Rechtsprechung entschieden worden sind, sind bezüglich der Hauptperson dieses Verfahrens nach wie vor einige Problemstellungen nicht oder nicht befriedigend bearbeitet worden. Die Studie arbeitet diese Problemstellungen heraus und versucht, sie einer dogmatisch sauberen und praktisch handhabbaren Lösung zuzuführen.

Der erste Teil behandelt die „Person“ des Hauptaktionärs als solche. Hier geht es um die Frage, welche Rechtsformen Hauptaktionär sein können und dies nach dem für sie geltenden Recht auch dürfen, mithin auch praktisch als Hauptaktionär einer Zielgesellschaft in Betracht kommen. Dabei zeigt die nähere Betrachtung, dass die Hauptaktionärseigenschaft mit einigen Rechtsformen (grundsätzlich) nicht kompatibel ist.

Der zweite Teil – der Schwerpunkt der Untersuchung – handelt von der Eigenschaft eines Aktionärs als „Hauptaktionär“, also der Bestimmung des Vorliegens einer 95prozentigen Kapitalbeteiligung. Maßgeblich hierfür ist die Verweisung in § 327a Abs. 2 AktG auf die (originär konzernrechtlichen) Vorschriften des § 16 Abs. 2 und Abs. 4 AktG. Der Autor hat sich zum Ziel gesetzt, einen Beitrag zum Verständnis dieser Verweisung zu leisten und die aus ihr folgenden systematischen und teleologischen Beziehungen dieser Vorschriften zueinander herauszuarbeiten. Bezüglich des für die Berechnung relevanten Grundkapitals kommt der Autor nach einer ausführlichen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass entgegen der herrschenden Meinung, aber mit im Wesentlichen identischen Ergebnissen, neben den in § 16 Abs. 2 AktG genannten Aktien auch die in § 71d S. 2 AktG genannten Aktien vorab vom Grundkapital abgezogen werden müssen. Bezüglich des Kapitalanteils des Hauptaktionärs schließlich stellen sich interessante und schwierige Zurechnungsfragen, die ebenfalls ausführlich begutachtet werden.

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