Doktorarbeit: Die Grenzen der beihilferechtlichen Inhaltskontrolle

Die Grenzen der beihilferechtlichen Inhaltskontrolle

Eine umfassende Darstellung und Bewertung der europäischen Beihilfekontrolle in kompetenzrechtlicher Hinsicht

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Studien zum Völker- und Europarecht, Band 91

Hamburg , 548 Seiten

ISBN 978-3-8300-5742-0 (Print) |ISBN 978-3-339-05742-6 (eBook)

Zum Inhalt

Die von der Europäischen Kommission durchgeführte Beihilfekontrolle greift in erheblichem Maße in die den Mitgliedstaaten verbliebenen Politikbereiche ein. Auch die Daseinsvorsorge und das öffentlich-rechtliche Bankenwesen sind davon nicht ausgenommen. Mit der Einführung des „more refined economic approach“ (deutsch: „verfeinerte wirtschaftliche Betrachtungsweise“) hat sich die Kontrolle noch verschärft. Zwar kann nach diesem Ansatz eine staatliche Unterstützungsleistung in diversen Fällen erforderlich sein, um das effizienteste Ergebnis für das Gemeinwohl zu erzielen. Allerdings wurde die Prüfungsdichte im Hinblick auf die ökonomische Sinnhaftigkeit von Beihilfen erheblich erweitert. Dies manifestiert sich vor allem in den von der Kommission zur Bindung ihres eigenen Ermessens erlassenen abstrakt-generellen Regelungswerken. Doch wie weit darf eine solche Kontrolle gehen? Darf die Kommission innerhalb ihres weiten wettbewerbspolitischen Ermessens etwa den Einsatz alternativer politischer Maßnahmen überprüfen, um damit Sinn und Zweck der mitgliedstaatlichen Ausgabepolitik an sich zu beurteilen? Oder darf sie kontrollieren, ob die mittelfristigen Perspektiven für die Nutzung von Flughafeninfrastruktur zufriedenstellend sind? In dieser Untersuchung wird diesen Fragen insbesondere in Bezug auf juristische Maßstäbe nachgegangen, die in der Kompetenzproblematik fruchtbar gemacht werden können. Berücksichtigt wird dabei zum einen das Verhältnis der Kommission zum Unionsgesetzgeber, das heißt Rat und Europäisches Parlament. Denn im Rahmen der Gesetzgebung hat die Kommission lediglich ein Initiativmonopol und gerade keinen Gestaltungsauftrag. Daneben bahnt sich auch innerhalb der Kommission ein Kompetenzkonflikt an. So übernimmt die Generaldirektion Wettbewerb mit Hilfe ihrer intensiven Beihilfekontrolle mittelbar auch Aufgaben anderer Ressorts. Zum anderen wird das Verhältnis der Kommission zu den Mitgliedstaaten untersucht. Zu beachten ist in diesem Kontext vor allem das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, wonach die Europäische Union nur im Falle einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung in den Verträgen tätig werden darf. Nach wie vor sind nämlich die Mitgliedstaaten die Herren der Verträge. Dieses Dogma, auf dem die Europäische Union beruht, muss auch bei der Ausübung der Befugnisse der Kommission im Beihilferecht Berücksichtigung finden.

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