Dissertation: Arbeitsrechtliche Implikationen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Arbeitsrechtliche Implikationen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 161

Hamburg , 366 Seiten

ISBN 978-3-8300-5721-5 (Print) |ISBN 978-3-339-05721-1 (eBook)

Zum Inhalt

Den neuesten wissenschaftlichen Vorhersagen zur Bevölkerungsentwicklung zufolge wird der Anteil der 40- bis 65-jährigen in den kommenden Jahren erheblich ansteigen. Dabei ist es diese Personengruppe, die mit etwa 82 % Anteil an den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einen verhältnismäßig großen Rehabilitationsbedarf hat. Eine voranschreitende Alterung der Belegschaft hat eine Zunahme chronischer Erkrankungen zur Folge. Chronische Erkrankungen und Behinderungen stellen sich häufig als Resultat einer Kombination aus psychischen und körperlichen Belastungen dar.

Einer Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin aus dem Jahr 1998 zur Kosten-Nutzen-Analyse von Gesundheitsförderungsmaßnehmen zufolge führt unterlassene Prävention jährlich zu Produktionsausfällen infolge krankheitsbedingter Ausfalltage von etwa 45 Milliarden Euro.

Überdies sind die Kosten der Entgeltfortzahlung immens: Bei den Unternehmen schlugen sie im Jahr 2007 mit rund 30 Milliarden (einschließlich 4,4 Milliarden Euro an Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung für die erkrankte Belegschaft) zu Buche. Nicht mit eingerechnet sind dabei die Kosten, die für die Beschaffung von Ersatzkräften oder eine eventuell erforderliche Umorganisation anfallen. Trotz des Umstandes, dass diese Kosten auf den niedrigsten Stand seit 1998 gesunken sind, sehen sich die deutschen Unternehmen im europaweiten Vergleich der am weitesten gehenden Entgeltfortzahlungspflicht ausgesetzt: In Belgien sind die Entgeltfortzahlungen auf einen Monat begrenzt, in Finnland sogar auf nur neun Tage; im Anschluss setzt dann das niedrigere Krankentagegeld ein. In Schweden bekommen die Arbeitnehmer vom 2. bis 14. Krankheitstag lediglich 80 Prozent des Entgelts vom Arbeitgeber. In den Niederlanden gibt es mit 70 Prozent noch weniger Geld, jedoch wird dort bis zu 52 Wochen lang gezahlt. Es erfolgt daher durch viele Unternehmen eine private Absicherung. In Frankreich, Spanien oder Griechenland ist für die Unternehmen gar keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung vorgesehen, die gesetzliche Krankenversicherung zahlt dort direkt. In Deutschland dagegen tritt die GKV erst nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ein. Die Krankenkassen werden ihrerseits jährlich mit rund 3 Milliarden Euro Entgeltfortzahlung belastet.

Die Rentenkassen leiden unter dem Umstand, dass das durchschnittliche Renteneintrittsalter (63,3 Jahre im Jahr 2006) trotz einer spürbaren Zunahme immer noch zu niedrig ist; zudem liegt die Erwerbsquote der über 55-jährigen (nur noch 48,4%) im europäischen Vergleich nur im Mittelfeld- ein Problem, an dem die Politik arbeitet. Dies ist ein umso größeres Problem, da das gesetzliche Renteneintrittsalter sukzessive angehoben wird. Die stetige Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung der Bevölkerung allein vermag jedenfalls keine Abhilfe zu schaffen.

In Deutschland enden jährlich 400.000 Arbeitsverhältnisse aus rein gesundheitlichen Gründen. Es ist ein Faktum, dass chronische Erkrankungen einschließlich Behinderungen zum Großteil im Laufe eines Erwerbslebens entstehen. Dennoch werden Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bislang noch zu wenig konstruktiv genutzt. Dies mag auch dem Umstand geschuldet sein, dass nach Ende der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers der erkrankte Mitarbeiter oftmals zu einem bloßen Eintrag in der Personalliste wird, vorausgesetzt, es konnte entsprechende Abhilfe für das erhöhte Arbeitsaufkommen geschaffen werden. Der Mitarbeiter rückt erst dann wieder in den Fokus der Personalabteilung, wenn es um eine etwaige personenbedingte Kündigung oder eine Verrentung geht, was zumeist am Ende des Anspruches auf Krankengeld (78 Wochen, vgl. § 48 Abs. 1 SGB V) der Fall sein wird. Hinzuweisen ist hier noch auf die falsche, jedoch weit verbreitete Annahme, dass kein Unfallversicherungsschutz bestünde, wenn während der Krankschreibung die Beschäftigung fortgesetzt wird. Das BAG hat immerhin mit seiner Entscheidung im Anschluss an die Schulz-Hoff- Entscheidung des EuGH zur Unverfallbarkeit von Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Erkrankung über den Übertragungszeitraum hinaus einen Anreiz geschaffen, dass der Arbeitgeber sich wegen des zu befürchtenden Kostenrisikos drohender Urlaubsabgeltungsansprüche nicht mehr ohne weiteres auf der Krankengeldzahlung „ausruht“ und präventiv inaktiv bleibt.

Dabei spricht der oben aufgezeigte volkswirtschaftliche Schaden deutlich dafür, das Problem schon früher anzupacken. Hier setzt nun das zum 1.5.2004 geschaffene betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) in § 84 Abs. 2 SGB IX an.

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