Tagungsband: Korruptionsprävention als Herausforderung für die Wirtschaft

Korruptionsprävention als Herausforderung für die Wirtschaft

Ergebnisse des 1. Tages der Unternehmenssicherheit

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Schriften aus dem
Forschungsinstitut für Compliance, Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (FORSI)
, Band 5

Hamburg , 98 Seiten

ISBN 978-3-8300-5671-3 (Print) |ISBN 978-3-339-05671-9 (eBook)

Zum Inhalt

Unternehmer sollen Gewinne machen. Sie müssen dabei aber die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten. Und sie dürfen nicht das Vertrauen ihrer Kunden verlieren. Auf diesem Weg bestehen zahlreiche Risiken, die den Unternehmenserfolg gefährden und zerstören können. Ein derartiges Dauerrisiko ist die Korruption.

Nach aktuellen Studien liegt die Korruption bei der inländischen Wirtschaftskriminalität auf Platz 2 und bei der ausländischen auf Platz 1. Künftig erwarten die Unternehmen eine rapide Zunahme der Korruptionsbedrohung.

Korruption ist ein komplexes und ein kompliziertes, ein konfuses und ein kontroverses Minenfeld. Es gibt weder eine allgemein anerkannte Definition noch existieren ausreichend empirische Untersuchungen. Die Korruptionsforschung steht noch am Anfang. Die Korruptionspraxis, die sich unmittelbar auf die Unternehmen auswirkt, kämpft mit anderen Sorgen. Sie muss insbesondere fertig werden mit

  • einem unübersichtlichen Regelwerk
  • einer intensivierten Strafverfolgung
  • einer unberechenbaren Spruchpraxis
  • einer unterschiedlichen Korruptionskultur und
  • einer sensiblen Öffentlichkeitswahrnehmung.

Musterbeispiel für den zuletzt genannten Punkt ist die Korruption zur Erlangung von Auslandsaufträgen. So ist bekannt, dass Korruption in der Volksrepublik China (unter dem Stichwort „Guanxi“) oder in Russland immer noch zum normalen Geschäftsgebaren zählt.

Dieser Befund führt zusammengenommen für die Unternehmen zu großer Rechtsunsicherheit. Er schürt Ängste, lähmt die Motivation, belastet das Betriebsklima und beeinträchtigt den Geschäftsbetrieb. Das trifft vornehmlich kleinere und mittelständische Unternehmen, die sich keine Stabsabteilung Compliance oder Unternehmenssicherheit leisten können. Sie befinden sich in der Zwickmühle. Einerseits wollen sie unternehmerische Verantwortung tragen. Andererseits ist der Job als Compliance- und Sicherheitsverantwortlicher nach der Rechtsprechung des BGH ein arbeits- und haftungsrechtlicher Schleudersitz.

Sozusagen als „Erste Hilfe“-Paket hat der DIHK in Kooperation mit der Internationalen Handelskammer im Jahre 2008 einen Korruptions-Verhaltenskodex vorgelegt. Und die OECD ist im Februar 2010 mit sogenannten „best practice guidance“ Empfehlungen zur Korruptionsprävention gefolgt. Diese Handreichungen geben dem Unternehmen nützliche Hinweise etwa zum Umgang mit Geld-, Sach- und Werbegeschenken (Reisen, Freikarten für Sport- und Kulturveranstaltungen, Dienstleistungen, Essenseinladungen, Werbeprämien und Rabatte). Und diese Richtlinien verweisen darauf, dass im Zweifel der Vorgesetzte zu informieren ist. Derartige Hilfestellungen können aber nur ein erster Schritt sein, weil ein beträchtlicher Rest an Rechtsunsicherheit zurückbleibt. So bekommt der im Volksmund gebräuchliche Satz: „kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“ eine völlig neue Bedeutung.

  • Wann ist dieser Grat überschritten?
  • Wie verhält es sich mit Geschenken, die der Verkehrssitte, der Kontaktpflege oder der Höflichkeit entsprechen?
  • Was ist „üblich“, „angemessen“ und „sozial adäquat“?

So wird etwa die Ansicht vertreten, „Ein einjähriger Riesling zu Weihnachten dürfte im Gegensatz zu einem 10 Jahre alten Bordeaux noch durchgehen“. Was ist geringfügig? Welche Wertgrenzen sind im Rahmen einer „Bagatellkorruption“ noch hinnehmbar? So heißt es in den Verhaltensrichtlinien der Daimler AG „Werbematerial und andere Artikel im Wert von €30/$30 dürfen angenommen werden, wenn sie freiwillig gewährt werden und ausgeschlossen ist, dass dadurch Entscheidungen des Mitarbeiters beeinflusst werden“.

Insgesamt sind die Grenzen fließend. Es fehlt eine gesetzliche, in der Rechtsprechung oder in der Unternehmenspraxis allgemein anerkannte Leitlinie im Sinne der „Schwacke-Liste“ oder eines Ampel-Systems, das der Wirtschaft klar aufzeigt, ob und inwieweit sich bestimmte Verhaltensweisen im grünen Bereich bewegen oder wegen Rotschaltung verboten sind. Die Realisierbarkeit solcher Strukturen zeigt sich schon daran, dass das jüngere UWG zahlreiche Verhaltensweisen aufführt, die als unlauter bewertet werden. Konkrete Handlungsempfehlungen sind auch deshalb dringlich, weil eine Studie kürzlich festgestellt hat, dass jeder vierte Mitarbeiter bereit wäre, Geschäftspartner zu bestechen. Zu Recht wird gefolgert, dass zusätzlich mit einer erheblichen Dunkelziffer zu rechnen sei. Nach der Untersuchung sind vor allem der Einkauf und der Vertrieb gefährdet.

Die Förderung der Unternehmenssicherheit und die Bekämpfung der Korruption ist ein zentrales Anliegen der Industrie- und Handelskammern. Denn neben ihrem Dienstleistungs- und Weiterbildungsauftrag haben sie nach § 1 Abs. 1 IHKG „für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns“ zu wirken. Dieses Leitbild setzt rechtstreues und damit korruptionsfreies Handeln voraus. Besonders augenfällig wird die sicherheitspolitische Verantwortung der Kammern bei der Kontaktpflege mit dem Arbeitskreis Sicherheit in der Wirtschaft, abgekürzt ASW oder (in Berlin) AKUS. Die Herausforderungen der Unternehmenssicherheit und der Wandel der Sicherheitsbranche verlangen aber auch nach einer Vernetzung von Wissenschaft und Praxis sowie einem systematischen multidisziplinären Themenzugang. Gefragt sind fundierte Analysen und unternehmensrelevante Konzepte.

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