Doktorarbeit: Die Ausschreibungspflicht im Schienenpersonennahverkehr

Die Ausschreibungspflicht im Schienenpersonennahverkehr

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Schriften zum Bau- und Vergaberecht, Band 7

Hamburg , 330 Seiten

ISBN 978-3-8300-5063-6 (Print) |ISBN 978-3-339-05063-2 (eBook)

Zum Inhalt

Lange Zeit galt die Devise, dass es im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) keinen schützenswerten Wettbewerb geben könne. Die öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge schloss Wettbewerb a priori aus. Dass die Daseinsvorsorge zwar unverzichtbar, aber nicht notwendig allein vom Staat erbracht werden muss, zeigt diese Untersuchung. Zunächst werden dazu die Grundlagen zu Daseinsvorsorge und Wettbewerb erläutert.

Im Anschluss daran wird die Frage nach einer Ausschreibungspflicht im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erörtert. Es werden die verschiedenen Rechtsgrundlagen aus dem Europarecht und dem nationalen Recht untersucht und letztlich die kollidierenden Normen des § 15 Abs. 2 AEG und der §§ 97 ff. GWB in Ausgleich gebracht. Anders als in der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 02.09.2003 und von verschiedenen Vertretern in der Literatur angenommen, wird § 15 Abs. 2 AEG nicht als lex specialis gegenüber den Vorschriften der §§ 97 ff. GWB angesehen. Dazu werden systematisch die verschiedenen Möglichkeiten der Spezialitätsfeststellung abgeprüft und letztlich verneint. Über den Satz "Lex posterior derogat priori." kommt man sodann zu dem Ergebnis, dass die §§ 97 ff. GWB die jüngeren Normen sind, so dass diese gegenüber dem § 15 Abs. 2 AEG vorrangig sind. Selbiges Ergebnis wird auch durch eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des § 15 Abs. 2 AEG erzielt. Im Ergebnis wird eine Ausschrei?bungspflicht im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) bejaht.

Sodann setzt sich der Autor mit den Gefahren einer Ausschrei?bungspflicht im Bereich des SPNV im Hinblick auf das Verhältnis Daseinsvorsorge und Wettbewerb auseinander. Es werden Vorschläge erarbeitet, wie man im Vergabeverfahren etwaige Gefahren abmildern kann.

Zum Abschluss werden die Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere im Falle einer sog. de-facto-Vergabe aufgezeigt.

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