Dissertation: Der Anlagenbetreiber des Umweltstrafrechts im Lichte des Gefahrenabwehrrechts

Der Anlagenbetreiber des Umweltstrafrechts im Lichte des Gefahrenabwehrrechts

Dargestellt am Beispiel des §327 StGB

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Umweltrecht in Forschung und Praxis, Band 45

Hamburg , 258 Seiten

ISBN 978-3-8300-4789-6 (Print) |ISBN 978-3-339-04789-2 (eBook)

Zum Inhalt

Der Autor behandelt ein Problem, das erstaunlicherweise seit bald 30 Jahren weitgehend unerörtert geblieben ist, obwohl es sich um eine für das Umweltstrafrecht nicht unerhebliche Fragestellung handelt. Teilweise wird aus umweltverwaltungsrechtlicher Sicht diese Situation der Unbestimmtheit eines solch elementaren Begriffs wie dem des Anlagenbetreibers sogar als reine Konfusion bezeichnet.

Im Rahmen der intradisziplinären Fragestellung um die Begriffsbildung im Umweltverwaltungs- und Umweltstrafrecht wird der Schwerpunkt auf die verwaltungsrechtliche Definition des Betreibers gelegt. Insoweit werden die Wurzeln des Umweltrechts im Gefahrenabwehrrecht und die Gemeinsamkeiten der verschiedenen Rechtsgebiete herausgearbeitet. Dieser Aspekt ermöglicht eine Systematisierung der Betreiberverantwortlichkeit und damit eine Annäherung an eine Umschreibung des Betreiberbegriffs.

Auf dieser Grundlage wird dargestellt, dass der Begriff des Betreibers gerade keine "auf den ersten Blick" erwartete umfassende Verantwortlichkeit im Anlagenrecht garantiert. Der Betreiberbegriff bleibt sogar deutlich hinter dem Kreis eines Handlungs- oder Zustandsverantwortlichen des Rechts der Gefahrenabwehr zurück. Denn nicht weil jemand Eigentümer, Pächter oder Betriebsleiter ist, wird er als Betreiber verantwortlich, sondern weil er handelt. Umgekehrt genügt auch nicht allein, dass er handelt, vielmehr ist eine bestimmte Position im Hinblick auf die Anlage in der Gesamtheit ihrer Funktionen notwendig. Der Betreiber ist also Zustands- und Handlungsstörer zugleich.

Aber kann für die strafrechtliche Begriffsbildung auf diesen zweiteiligen bzw. zweistufigen Betreiberbegriff des Gefahrenabwehrrechts und des Umweltverwaltungsrechts zurückgegriffen werden? Und schließlich: Von welchen Voraussetzungen hängt die Verwaltungsrechtsakzessorietät der strafrechtlichen Begriffsbildung ab?

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