Dissertation: Die Sittenwidrigkeit der Körperverletzung trotz Einwilligung des Verletzten

Die Sittenwidrigkeit der Körperverletzung trotz Einwilligung des Verletzten

§228 StGB

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 154

Hamburg , 250 Seiten

ISBN 978-3-8300-4372-0 (Print) |ISBN 978-3-339-04372-6 (eBook)

Zum Inhalt

Gemäß § 228 StGB handelt derjenige, der eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Im Rahmen dieser Studie spielt die gesetzliche Einschränkung, wonach die Tat nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf, die entscheidende Rolle.

Besonderes Aufsehen erregt haben hierbei die beiden jüngsten hierzu ergangenen Entscheidungen des BGH. In einer Entscheidung ging es um eine Heroin-Fremdinjektion nach Aufforderung durch das Tatopfer, in der anderen um sadomasochistische Praktiken mit tödlichem Ausgang.

Praktische Bedeutung erlangt § 228 StGB nur in wenigen Fällen, da das Schmerzempfinden und der Selbsterhaltungstrieb einer Einwilligung in die Misshandlung des eigenen Körpers naturgemäß enge faktische Grenzen ziehen. Diskutiert wird die Anwendung der Vorschrift vor allem im Bereich sadomasochistisch motivierter Praktiken, der Verletzung bei Sportwettkämpfen, der Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit, den studentischen Mensuren, dem Doping, bei körperlichen Auseinandersetzungen und der Verletzung von Mitfahrern im Straßenverkehr. Neuerdings wird darüber diskutiert, ob und inwieweit die Vorschrift im Zusammenhang mit kommerziellen Organspenden Platz greift.

Noch immer herrscht große Unsicherheit darüber, wie die guten Sitten i.S.d. § 228 StGB auszulegen sind. Als Folge dieser Verunsicherung hat es in Rechtsprechung und Literatur zahlreiche und kaum überschaubare Ansätze zur Auslegung der guten Sitten gegeben.

Die Studie besteht aus drei Teilen: Im ersten werden die Lösungsansätze von Rechtsprechung und Literatur dargestellt. Im zweiten wird ein eigener Lösungsversuch aufgezeigt. Der dritte Teil versucht, die eigene Lösung auf die einzelnen Fallgruppen anzuwenden.

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