Dissertation: Strukturelle Vollzugsdefizite bei der Verwaltung der Gemeinschaftssteuern

Strukturelle Vollzugsdefizite bei der Verwaltung der Gemeinschaftssteuern

Art. 108 Abs. 3 GG

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Studien zum bayerischen, nationalen und supranationalen Öffentlichen Recht, Band 12

Hamburg , 324 Seiten

ISBN 978-3-8300-4095-8 (Print) |ISBN 978-3-339-04095-4 (eBook)

Zum Inhalt

Die großen Gemeinschaftsteuern (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) werden nach geltender Verfassung gemäß Art. 108 Abs. 3 GG durch die Länder im Auftrag des Bundes verwaltet. Ihr Volumen beträgt rund 70 % der gesamten Steuereinnahmen und Bund und Länder sind an ihrem Ertrag zu gleichen Teilen beteiligt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zinsbesteuerung (1993 und 2004) muss die materielle Steuernorm in ein verfahrensrechtliches Umfeld eingebettet sein, wonach prinzipiell gewährleistet ist, dass der steuerliche Befehl nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleichmäßig belastet. Dem steuerlichen Befehl der gleichmäßigen Belastung gegenläufige Verfahrensregeln sind verfassungsrechtlich verboten. Da es sich auch bei der Auftragsverwaltung um Landesverwaltung handelt und die Länder daher nur innerhalb ihrer Wahrnehmungskompetenz für einen gleichmäßigen Vollzug Sorge tragen können, sind sie untereinander verpflichtet, ihre verfahrensrechtlichen Regelungen aufeinander abzustimmen. Dabei kommt dem Bund eine entscheidende Rolle zu: Er muss durch seine Ingerenzrechte der Auftragsverwaltung eventuell abweichendes Länderverhalten korrigieren können.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Länder weder ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung nachkommen, noch dass der Bund ein effektives Korrekturmittel zur Seite steht. Die als BMF-Schreiben bezeichneten "allgemeinen fachlichen Weisungen" haben für die Länder keine rechtliche Wirkung. Das geltende Steuerverwaltungssystem leidet unter strukturellen Vollzugsdefiziten.

In diesem Buch wird aufgedeckt, warum das föderale System gänzlich untauglich ist, um einen bundesweit gleichmäßigen Steuervollzug zu gewährleisten.

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