Doktorarbeit: Das niedersächsische Sparkassengesetz und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung

Das niedersächsische Sparkassengesetz und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung

Eine Untersuchung zur Vereinbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Verkaufsverbotes

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Studien zur Rechtswissenschaft, Band 227

Hamburg , 354 Seiten

ISBN 978-3-8300-4043-9 (Print) |ISBN 978-3-339-04043-5 (eBook)

Zum Inhalt

Unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Sparkassenwesens in den letzten Jahren geht die Untersuchung der Frage nach, ob das Verkaufsverbot im niedersächsischen Sparkassengesetz – bislang ist in keinem anderen Sparkassengesetz ein derartiges Verbot verankert – mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung vereinbar ist.

Während die Frage, ob einer Kommune die freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe des Sparkassenbetriebs entzogen werden kann, bereits eingehend untersucht worden ist, existiert bislang keine Antwort auf die Frage, ob eine Kommune diese Tätigkeit freiwillig aufgeben kann.

Das Verkaufsverbot stellt einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht dar, der allerdings dadurch gerechtfertigt sein soll, dass die Sparkassen einen besonderen öffentlichen Auftrag erfüllen. Es wird untersucht, ob die Sparkassen tatsächlich noch diesen Auftrag erfüllen.

In diesem Zusammenhang stellt sich unter anderem die Frage, ob sich das Verkaufsverbot überhaupt an die zutreffenden Adressaten richtet – wer könnte überhaupt eine Sparkasse – eine Anstalt des öffentlichen Rechts – verkaufen?

Mehrere Beispiele zeigen, dass in den anderen Bereichen der Daseinsvorsorge ein Verkauf dieser Einrichtungen durchgeführt wurde.

Als Ergebnis wird festgestellt, dass die Sparkassen im Verhältnis zu den anderen am Markt tätigen Kreditinstituten keine besonderen Aufgaben wahrnehmen. Sie unterscheiden sich in Ihrer Tätigkeit nicht mehr von der Konkurrenz und erfüllen den ihnen obliegenden Auftrag nicht. Das Verkaufsverbot ist daher unverhältnismäßig und ist nicht mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. II GG bzw. Art. 57 NV vereinbar.

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