Dissertation: Die strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Heileingriffs

Die strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Heileingriffs

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 140

Hamburg , 262 Seiten

ISBN 978-3-8300-3948-8 (Print) |ISBN 978-3-339-03948-4 (eBook)

Zum Inhalt

In diesem Text wird die über 100-jährige Geschichte der Strafbarkeit des eigenmächtigen ärztlichen Heileingriffs näher beleuchtet. Ausgangspunkt in der Rechtsprechung ist die hinlänglich bekannte Entscheidung des Reichsgerichtes aus dem Jahre 1894, in der das Gericht die Tatbestandsmäßigkeit des eigenmächtigen ärztlichen Handelns gem. der §§ 223 ff. StGB, ohne eine genaue Begründung zu liefern, bejahte. Der Wille des Patienten wurde für maßgeblich erachtet und entschieden, die Ärzte sollten nur bei einer vorliegenden Einwilligung des Patienten straffrei bleiben.

In der Literatur ist die Meinung nicht einhellig: Während ein Teil mit der Rechtsprechung konform geht, erweckte die Entscheidung im überwiegenden Teil der Literatur einen bis heute andauernden Widerstand. In erster Linie findet sich die (in mancherlei Hinsicht abweichende) Argumentation, ein indizierter, nach allen Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführter und am Ende erfolgreicher Eingriff könne schon vom sozialen Sinngehalt her schwerlich unter den Begriff Körperverletzung fallen. Zu beachten sind aber auch die nicht wenigen Vertreter im Schrifttum, die einen lege artis durchgeführten Eingriff sogar unabhängig von seinem Ausgang für tatbestandslos halten.

Die Legislative wiederum reagierte auf diesen Streit mit einer ganzen Reihe von Reformvorschlägen zur gesetzlichen Regelung des eigenmächtigen ärztlichen Heileingriffs, zuletzt im Jahre 1996. Keiner dieser Vorschläge wurde bis heute freilich Gesetz, weshalb dieser Streit nichts an Aktualität verloren hat.

Im Buch werden die o. g. Theorien in ihren wesentlichen Ausprägungen vorgestellt. In Anbetracht des Rechtsguts der Körperverletzungsdelikte kann nur eine Theorie überzeugen, die neben der körperlichen Integrität zugleich das Selbstbestimmungsrecht des Patienten schützt. Eine Schlussfolgerung, die bei einem Blick in die Verfassung Bestätigung findet. Für die systematische Stellung der damit grundsätzlich erforderlichen Patienteneinwilligung im Deliktsaufbau ergeben sich allerdings weitreichende Folgen.

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