Doktorarbeit: Das Aktionärsklageverfahren – eine Stärkung der Anlegerrechte?

Das Aktionärsklageverfahren – eine Stärkung der Anlegerrechte?

Im Sinne der §§148 f. AktG und unter besonderer Berücksichtigung der US-amerikanischen shareholders‘ derivative suit

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Schriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht, Band 40

Hamburg , 258 Seiten

ISBN 978-3-8300-3863-4 (Print) |ISBN 978-3-339-03863-0 (eBook)

Zum Inhalt

Der Verfasser beschäftigt sich mit dem Aktionärsklageverfahren i.S.d. § 148 f. AktG, welches durch das am 01.11.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) grundlegend neu geregelt worden ist. Derart beabsichtigt der Gesetzgeber, einen bereits über hundertzwanzig Jahre bestehenden Missstand zu beheben. Nämlich die unterlassene Geltendmachung der (Ersatz-)Ansprüche der Gesellschaft gegenüber Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern. Hierfür bedient er sich eines in diesem Bereich bisher nicht existenten Instruments: Der Prozessstandschaft. Mittels der §§ 148 f. AktG können (Klein-)Aktionäre nunmehr in Vertretung für die Aktiengesellschaft tätig werden.

Sören Pansa untersucht, ob diese Gesetzesänderung geeignet ist, das intendierte Ziel zu erreichen. Auch arbeitet er heraus, wie einzelne Regelungen verstanden werden müssen, bei denen der Gesetzgeber sich eher unklarer Formulierungen bedient hat. Hierfür werden insbesondere die sieben Vorgängerregelungen der §§ 148 f. AktG und die shareholders` derivative suit des US-amerikanischen Rechts als Vergleichsgrundlage zu Rate gezogen. Letztere ist eine dem Aktionärsklageverfahren i.S.d. §§ 148 f. AktG ähnelndes Konstrukt. Es existiert bereits seit über hundertfünfzig Jahren und hat auch zahlreichen Eingang in die Judikatur gefunden. Die dort gefundenen Ergebnisse und praktizierten Verfahrensweisen erleichtern das Verständnis paralleler Probleme im Rahmen der §§ 148 f. AktG.

Des Weiteren werden Facetten dieses Themenbereichs untersucht, die der Gesetzgeber bei der Umstrukturierung des Aktionärsklageverfahrens leider unberücksichtigt gelassen hat. Der Verfasser zeigt deshalb auf, wie daraus resultierende Gesetzeslücken ausgefüllt werden können.

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