Dissertation: Der Täter-Opfer-Ausgleich als Weisung

Der Täter-Opfer-Ausgleich als Weisung

Verfahrensrechtliche Einwände und Auswege im Hinblick auf §153a Abs. 1 StPO

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CRIMINOLOGIA – Interdisziplinäre Schriftenreihe zur Kriminologie, kritischen Kriminologie, Strafrecht, Rechtssoziologie, forensischen Psychiatrie und Gewaltprävention, Band 4

Hamburg , 364 Seiten

ISBN 978-3-8300-3771-2 (Print) |ISBN 978-3-339-03771-8 (eBook)

Zum Inhalt

Mit dem Ziel, dem Täter-Opfer-Ausgleich einen breiteren Anwendungsbereich zu verschaffen, wurde das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.1999 erlassen. Dabei wurde das ernsthafte Bemühen des Beschuldigten, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, in den Katalog der Auflagen und Weisungen des § 153a Abs. 1 S. 2 StPO aufgenommen.

Diese Ausgestaltung des Täter-Opfer-Ausgleichs als Weisung der Strafjustiz gegenüber dem Beschuldigten bzw. Angeklagten wirft eine Reihe von Fragen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen – insbesondere mit dem nemo-tenetur-Grundsatz und der Unschuldsvermutung - auf, die Gegenstand dieser Untersuchung sind.

Der unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten wichtigste Unterschied zwischen den einzelnen in § 153a Abs. 1 S. 2 StPO explizit aufgeführten Auflagen und Weisungen besteht darin, dass die Weisung, sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen, als einzige zu ihrer Erfüllung vom Beschuldigten verlangt, die Verantwortung für die vorgeworfene Tat zu übernehmen. Wegen des Erfordernisses eines Geständnisses in einer Situation, in der dem Beschuldigten die Fortführung des Strafverfahrens mit all seinen Nachteilen – ob psychischer, sozialer oder finanzieller Art – droht und seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnte, wird der Konflikt mit dem nemo-tenetur-Grundsatz untersucht, der den Betroffenen davor schützen soll, sich wegen einer Zwangssituation selbst zu belasten.

Angesichts dessen, dass im Stadium des Ermittlungsverfahrens, in dem der Staatsanwalt die Weisung erteilt, der vorgeworfene Sachverhalt eben noch nicht vollständig ermittelt ist und noch keine Überprüfung der Vorwürfe durch ein Gericht im Wege eines Hauptverfahrens stattgefunden hat, wird das Spannungsverhältnis mit der Unschuldsvermutung deutlich. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, die es gerade verbietet, dass jemand ohne gerichtliche Schuldfeststellung als Täter bezeichnet und behandelt wird, und die gerade davor schützen soll, dass jemand zu strafähnlichen Maßnahmen verpflichtet wird, ohne dass seine Schuld erwiesen ist, liegt nahe und wird genauer untersucht.

Abschließend wird noch ein Vergleich zwischen der Regelung des § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StPO und der Regelung des österreichischen Außergerichtlichen Tatausgleichs und der Regelung im Jugendstrafrecht gezogen.

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