Dissertation: Sektorale Deregulierungen im Bereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Sektorale Deregulierungen im Bereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Herausnahme der speziellen Arbeitnehmergruppe der Studenten

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Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 108

Hamburg , 274 Seiten

ISBN 978-3-8300-3669-2 (Print) |ISBN 978-3-339-03669-8 (eBook)

Zum Inhalt

Seit Geltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Jahr 1972 gab es Gruppen von Arbeitnehmern, bei denen der durch das Gesetz vorgesehene Schutz, nämlich die Ausbeutung der Arbeitnehmer zu verhindern und bei der Arbeitnehmerüberlassung Verhältnisse herzustellen, die den Ansprüchen des Rechtsstaates entsprachen, leer lief und eine strikte Anwendung des AÜG der Rechtswirklichkeit nicht immer gerecht wurde. So kam es vor, dass der durch das AÜG zu schützende Arbeitnehmer schlechter gestellt war, als vorher. Daher wurden in dem Gesetz sektorale Ausnahmen genannt, auf die das AÜG gar nicht oder nur mit erleichterten Voraussetzungen anzuwenden ist.

In dieser Studie wird geprüft, ob es weitere Fallkonstellationen oder Arbeitnehmergruppen gibt, die eines Schutzes durch das AÜG ebenfalls nicht bedürfen bzw. denen das Gesetz bei der Ausübung ihres Berufes oder der Ausbildung eher hinderlich ist. In solchen Fällen könnte sich das AÜG kontraproduktiv für die einzelnen Arbeitnehmer oder die Situation auf dem Arbeitsmarkt auswirken. Aus dem auf den Schutz der Arbeitnehmer ausgerichteten AÜG würde unter Umständen ein Hemmschuh für die Entwicklung und den Wert der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt.

Der theoretische Ansatz der Untersuchung bezieht sich zunächst vor allem auf die Regelungen des AÜG. Einerseits enthält dieses Gesetz immer noch eine dichte Regelungsstruktur, weil angenommen wird, die Arbeitnehmer seien vor den Zeitarbeitsunternehmen zu schützen. andererseits zeigt die historische Entwicklung einen weitgehenden Abbau der Regulierungsdichte.

Am Beispiel der Gruppe studentischer Teilzeitbeschäftigter kann gezeigt werden, dass die Deregulierungsentwicklung vorsichtig weiter verfolgt werden sollte, da sich der Markt vor allem auch aufgrund der tarifvertraglichen Selbstregulierung konsolidiert hat. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, inwieweit sich Deregulierungen in der Vergangenheit auf die Verbreitung der Arbeitnehmerüberlassung ausgewirkt oder diese positiv beeinflusst haben.

Der Gang der Darstellung dieser Problemkreise beleuchtet dabei zunächst die historisch gewachsene Struktur des AÜG. Bedingt durch diese Zusammenhänge besteht eines der Hauptziele des Gesetzes im Schutz der Rechte der beteiligten Arbeitnehmer, die vor allem beim drittbezogenen Personaleinsatz als potentiell gefährdet angesehen wurden. Dieser in dem im Jahre 1972 erlassenen AÜG niedergeschriebene Gedanke ist seit dem jedoch stetig aufgeweicht worden. Dabei ging es dem Gesetzgeber nicht darum, Arbeitnehmerrechte zu beschneiden. Vielmehr sollte die Funktionsweise der Arbeitnehmerüberlassung verbessert werden, die sich mehr und mehr zu einer festen Größe am Arbeitsmarkt entwickelte. So wurde vor allem die erlaubte Höchstdauer der Überlassung von Arbeitnehmern in Entleihbetriebe Schritt für Schritt erhöht. Ausdruck diese Koppelung der Regulierungen des AÜG an wirtschaftliche Interessen sind auch die sukzessive eingeführten Ausnahmesektoren im AÜG. Diese dienen jeweils dazu, bestimmte Wirtschaftsbereiche bei der Anwendung des AÜG zu bevorzugen, um letztlich den Verlust von Arbeitsplätzen zu verhindern. Auch wurden Anwendungsbereiche des drittbezogenen Personaleinsatzes vom AÜG ausgenommen, die keinen Einfluss auf den Arbeitsmarkt haben sollten, wie etwa die konzerninterne Überlassung von Personal. Die den Ausnahmesektoren zugrunde liegenden Motivationen werden im weiteren analysiert und auf die Arbeitnehmergruppe der Studenten angewendet. Im Ergebnis wird geprüft, ob die Ziele des AÜG durch die Ausdehnung der Ausnahmesektoren, vor allem auf die Gruppe der Studenten, gefährdet werden. Ist eine Ausdehnung möglich, ist nach einer Möglichkeit zu suchen, die Erweiterung der Ausnahmesektoren praxisgerecht zu gestalten.

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