Dissertation: Sicherheitsrat und Internationaler Strafgerichtshof

Sicherheitsrat und Internationaler Strafgerichtshof

Zur Abgrenzung ihrer Kompetenzen nach der Charta der Vereinten Nationen und dem Römischen Statut

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Studien zum Völker- und Europarecht, Band 41

Hamburg , 294 Seiten

ISBN 978-3-8300-3379-0 (Print) |ISBN 978-3-339-03379-6 (eBook)

Zum Inhalt

Daniela Stagel widmet sich dem rechtlichen und politischen Kernthema der internationalen Strafgerichtsbarkeit schlechthin: Der „Gewaltenteilung“ zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof als Judikative der internationalen Staatengemeinschaft und dem Sicherheitsrat als Exekutive. Mit hinein spielt auch die Rolle der Legislative der Weltorganisationen UNO. Beleuchtet wird insbesondere die Doppelrolle der Vereinigten Staaten, welche sich von der treibenden Kraft zum Hemmschuh der Etablierung des Internationalen Strafgerichtshofs entwickelte.

Das erste Kapitel behandelt die Frage, ob es nicht auch möglich gewesen wäre, ein permanentes Strafgericht nicht durch völkerrechtlichen Vertrag, sondern durch eine Resolution des Sicherheitsrates, der Generalversammlung oder aber eine Ergänzung der Charta der Vereinten Nationen zu errichten. Hierbei wird auch das Tadic-Urteil des Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien besprochen, in dem eingehend die Kompetenzen des Sicherheitsrats skizziert werden.

Im zweiten Kapitel erörtert die Verfasserin die im Römischen Statut in Artikel 13 lit. b normierte Überweisungsbefugnis des Sicherheitsrats. Hierbei werden Fragen nach der Notwendigkeit einer solchen Befugnis aufgeworfen und konkret beantwortet. Auch werden die Möglichkeiten und Grenzen der Verweisungskompetenz des Sicherheitsrats anhand von exemplarischen Fällen aufgezeigt. Zuletzt setzt sich die Verfasserin damit auseinander, ob dem Strafgerichtshof eine Verwerfungskompetenz zugebilligt werden kann.

Im dritten Kapitel wird die Historie des Verbrechens der Aggression dargestellt. Alsdann wird auf die Bedingungen der Anwendbarkeit dieses Verbrechens eingegangen, wobei Lösungsvorschläge für den Fall des Fehlens einer Feststellung des Sicherheitsrats über das Vorliegen einer Aggression angeboten werden.

Artikel 16 des Römischen Statuts, welcher dem Sicherheitsrat die Möglichkeit an die Hand gibt, die Tätigkeit des Strafgerichtshofs für den Zeitraum von einem Jahr zu sperren, ist Gegenstand des vierten Kapitels. In diesem Zusammenhang werden die jüngsten Aktionen des Sicherheitsrats wie die Resolutionen 1422 und 1593 thematisiert, mit welchen das Ziel verfolgt wurde, die Glaubwürdigkeit des Strafgerichtshofs zu untergraben.

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