Dissertation: Der dingliche Anspruch auf Rückgewähr eines Grundpfandrechts

Der dingliche Anspruch auf Rückgewähr eines Grundpfandrechts

Zur Abtretbarkeit und Verjährbarkeit des Anspruchs aus §1169 BGB

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Schriftenreihe des Instituts für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld, Band 18

Hamburg , 154 Seiten

ISBN 978-3-8300-3059-1 (Print) |ISBN 978-3-339-03059-7 (eBook)

Zum Inhalt

Der Autor befasst sich in seiner Untersuchung mit dogmatischen Grundsätzen, die sowohl für die Rechtswissenschaft als auch für die Rechtspraxis von Bedeutung sind. Untersuchungsgegenstand ist der in der Vergangenheit wenig beachtete (dingliche) Anspruch aus § 1169 BGB, der auf die Rückgewähr eines mit einer dauerhaften Einrede behafteten Grundpfandrechts gerichtet ist. Die Praxisrelevanz dieses Anspruchs wird in den Fällen einer sog. „stehengelassenen Grundschuld“ deutlich. In diesen Fällen kann es zu rechtlichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Eigentümers kommen, wenn der Inhaber eines Grundpfandrechts dieses nicht aufgeben will, obwohl ihm eine Nutzung der Grundschuld nicht mehr möglich ist.

Entgegen dessen Rechtscharakter nimmt die Rechtsprechung bereits seit über 50 Jahren an, der Anspruch aus § 1169 BGB könne an Dritte abgetreten werden. Damit steht sie klar im Widerspruch zur mittlerweile ausdiskutierten Frage einer etwaigen Abtretbarkeit des Anspruchs aus § 985 BGB. Begründungen für diese Auffassung finden sich nicht. Dies machte eine klarstellende Untersuchung erforderlich.

Im zweiten Teil widmet sich der Autor der Frage, ob der Anspruch aus § 1169 BGB der Verjährung unterliegt. Die darüber kontrovers geführte Diskussion entfachte aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung in § 196 BGB n. F. eine „nur“ 10-jährige Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück regelte. Dies ist nach Auffassung einiger Stimmen in der Literatur eine Verschlechterung des Anspruchsinhabers, da nach altem Recht die deutlich längere Regelverjährung von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F. ) gegolten habe. Der Autor begründet eingehend seine Auffassung, dass sich die Rechtslage nicht verändert hat, da der Anspruch aus § 1169 BGB damals wie heute der Verjährung entzogen war bzw. ist.

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