Doktorarbeit: Der Selbstbehalt in der D&O-Versicherung für Organmitglieder von Aktiengesellschaften

Der Selbstbehalt in der D&O-Versicherung für Organmitglieder von Aktiengesellschaften

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Schriften zum Versicherungs-, Haftungs- und Schadensrecht, Band 11

Hamburg , 216 Seiten

ISBN 978-3-8300-2884-0 (Print) |ISBN 978-3-339-02884-6 (eBook)

Zum Inhalt

In Ziffer 3.8 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex
wird die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehalts bei Ab-
schluss einer gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung gefordert.
Die Organmitglieder sollen dadurch zur Anwendung eines höheren
Sorgfaltsmaßstabs bei ihrer organschaftlichen Tätigkeit veranlasst
werden. Eine rechtliche Pflicht zur Vereinbarung eines Selbstbehalts
bei Abschluss einer D&O-Versicherung wird bisher nicht bejaht.
Die Studie untersucht, ob eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt
aktienrechtlich zulässig ist oder ob eine Pflicht zur Vereinbarung ei-
nes Selbstbehalts bei Abschluss einer D&O-Versicherung besteht.
Diese rechtliche Pflicht zur Vereinbarung eines Selbstbehalts wird
aus dem Rechtsgedanken des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG abgeleitet:
Der Umfang des Deckungsschutzes der D&O-Versicherung ist da-
nach so einzuschränken, dass die Organmitglieder von Aktienge-
sellschaften trotz des Abschlusses einer D&O-Versicherung nicht
vollständig gegen die wirtschaftlichen Folgen einer persönlichen
Haftung geschützt werden. Dies kann nur durch die Vereinbarung
eines Selbstbehalts erreicht werden.
Soweit die rechtliche Pflicht zur Vereinbarung eines Selbstbehalts
bei Abschluss einer D&O-Versicherung für Organmitglieder von Ak-
tiengesellschaften bejaht wird, werden Vorschläge zur Bemessung
und zur Ausgestaltung des Selbstbehalts in der D&O-Versicherung
gemacht.
Es wird vorgeschlagen, die Höhe des Selbstbehalts unter Berück-
sichtigung der persönlichen Einkommenssituation der Organmitglie-
der zu bestimmen. Dazu soll sowohl auf die feste als auch auf die
variable Organvergütung der vergangenen Jahre in einer bestimm-
ten Höhe zurückgegriffen werden. Der Vorschlag orientiert sich in-
soweit an den Regelungen zum Selbstbehalt im zurückgezogenen
Entwurf der Bundesregierung zum Kapitalmarktinformationshaftungs-
gesetz (KapInHaG) vom 7. Oktober 2004.

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