Dissertation: Strafrechtliche Unterlassungshaftung von Amtsträgern in Umweltbehörden

Strafrechtliche Unterlassungshaftung von Amtsträgern in Umweltbehörden

Die Nichtrücknahme fehlerhafter Genehmigungen - dargestellt am Beispiel des §324 StGB

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 90

Hamburg , 280 Seiten

ISBN 978-3-8300-2796-6 (Print) |ISBN 978-3-339-02796-2 (eBook)

Zum Inhalt

Die strafrechtliche Unterlassungshaftung von Amtsträgern in Umweltbe-
hörden wegen der Nichtrücknahme fehlerhafter oder überholter Geneh-
migungen ist in der Vergangenheit Gegenstand erbitterter Auseinander-
setzungen in der Literatur gewesen. Als deren Ergebnis lässt sich fest-
halten, dass die herrschende Ansicht eine solche Haftung jedenfalls im
Ergebnis bejaht. Bis in die jüngste Zeit ist diese Auffassung jedoch im-
mer wieder heftig angegriffen worden. Im Vordergrund stehen dabei
zwei Kritikpunkte: Zum einen stehe ein öffentlich-rechtlicher Bewirt-
schaftungsauftrag der Annahme einer Beschützerstellung zu Gunsten
der verwalteten Umweltmedien zwingend entgegen. Zum anderen sei
die Annahme einer strafrechtlichen Unterlassungshaftung von Amtsträ-
gern in der Umweltverwaltung mit den garantiedogmatischen Grund-
lagen nicht vereinbar.

Eine dogmatisch fundierte Auseinandersetzung mit diesen garantiekri-
tischen Stimmen hat in der Literatur bisher nicht stattgefunden. Die
Studie setzt sich daher intensiv mit den Einwänden auseinander und
überprüft sie auf ihre Durchschlagskraft. Dabei wird aufgezeigt, dass
eine deduktive Konturierung der Reichweite der Haftung letztlich da-
durch unmöglich gemacht wird, dass bis heute keine Garantiedogmatik
existiert, die alle tradierten Erscheinungsformen der Unterlassungshaf-
tung überzeugend erklären kann. Die Frage des Bestehens der Haftung
kann daher nur durch einem normativen Vergleich mit den anerkannten
Fallgruppen der Garantenhaftung beantwortet werden. Hierbei ergibt
sich, dass einer solchen Haftung innerhalb der von den Grundsätzen
des Strafrechts und der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstraf-
rechts gezogenen Grenzen keine Hindernisse entgegenstehen. Insbe-
sondere erweist sich ein verwaltungsrechtlicher Bewirtschaftungsauf-
trag nicht als garantiefeindlich, weil die herrschende ökologisch-anthro-
pozentrische Rechtsgutsauffassung einerseits verfehlt ist, andererseits
selbst auf ihrer Basis eine solche Garantiefeindlichkeit dogmatisch nicht
überzeugend begründet werden kann. Ein verwaltungslähmendes Über-
schießen des Strafrechtsschutzes ist dennoch nicht zu befürchten, weil
angesichts vieler strafbarkeitslimitierender Faktoren bei einer nüchter-
nen Betrachtung das tatsächliche Strafbarkeitsrisiko der Amtsträger als niedrig angesehen werden muss.

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