Dissertation: Die Frühwirkung der Verwertungsverbote

Die Frühwirkung der Verwertungsverbote

Eine Untersuchung der Bedeutung der Beweisverwertungsverbote für die strafprozessualen Verdachtsbeurteilungen

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 87

Hamburg , 236 Seiten

ISBN 978-3-8300-2722-5 (Print) |ISBN 978-3-339-02722-1 (eBook)

Zum Inhalt

Das Thema der Beweisverbote sorgt im deutschen Strafprozessrecht
seit jeher für eine rege Diskussion, die nicht zum Erliegen kommt. Ins-
besondere im Bereich der Rechtsfolgen von Beweisverwertungsverbote
existiert eine Fülle strafprozessualer Probleme. Anerkannt ist insofern
allein, dass ein Beweismittel, welches einem Verwertungsverbot unter-
liegt, nicht zur Grundlage eines Urteils gemacht werden darf. Weitge-
hend ungeklärt ist aber, ob Verwertungsverbote den Rückgriff auf Be-
weismittel bereits für die strafprozessualen Entscheidungen ausschlie-
ßen, die lediglich einen Verdacht voraussetzen. Dieser als "Frühwirk-
ung" bezeichneten Fragestellung widmet sich die Studie. Ein Überblick
über die auf sie Bezug nehmende Literatur und Rechtsprechung zeigt,
dass von einer teilweise in der Lehre behaupteten allgemein aner-
kannten Geltung der Verwertungsverbote in allen Verfahrensstadien
nicht die Rede sein kann.

Die Untersuchung gliedert sich in zwei Hauptschritte. Zunächst werden
allgemeine Gesichtspunkte für sämtliche Verdachtsbeurteilungen heraus-
gearbeitet, wobei insbesondere der Begriff der "Verwertung", der (um-
strittene) Schutzzweck der Verwertungsverbote sowie grundrechtliche
Erwägungen herangezogen werden. Darauf aufbauend wird untersucht,
ob die Situation der Verfahrenseinleitung selbst, bei der sich die Proble-
matik zuspitzt, einer gesonderten Beurteilung bedarf. In diesem Rahmen
werden die gegen eine derart umfassende "Frühwirkung" angeführten
Argumente der drohenden Verfahrenslahmlegung und des Fehlens einer
Beweissituation als nicht tragfähig verworfen.

Nach einer Diskussion zweier Folgefragen – der Auswirkungen von
Zweifeln an der Verwertbarkeit und einer bestehenden Heilungs- oder
Wiederholungsmöglichkeit auf die Verdachtsbeurteilung – wird abschlie-
ßend in den Blick genommen, inwiefern die gefundenen Ergebnisse auch
auf Grundlage der vom Bundesgerichtshof vertretenen so genannten
Widerspruchslösung Bestand haben..

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