Dissertation: Die Haftung von Experten gegenüber Geschäftspartnern ihres Auftraggebers für die fehlerhafte Erstellung von Gutachten

Die Haftung von Experten gegenüber Geschäftspartnern ihres Auftraggebers für die fehlerhafte Erstellung von Gutachten

Eine Fallgruppe des §311 Abs.3 S.2 BGB?

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Studien zum Zivilrecht, Band 33

Hamburg , 236 Seiten

ISBN 978-3-8300-2607-5 (Print) |ISBN 978-3-339-02607-1 (eBook)

Zum Inhalt

Nico Gellmann behandelt das praktisch sehr relevante und wissenschaftlich stark diskutierte Thema der Expertenhaftung gegenüber Dritten unter Berücksichtigung der Rechtsänderungen durch die Schuldrechtsreform.

Unter dem Begriff des Experten versteht man im Allgemeinen eine Person, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung über eine gesteigerte Sachkunde in speziellen Bereichen des täglichen Lebens verfügt. Schädigt eine solche Person etwa durch die Erstellung eines inhaltlich fehlerhaften Gutachtens ihren Auftraggeber, kann diesem ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Problematischer gestaltet sich die Frage der Haftung des Experten, wenn nicht sein Vertragspartner sondern ein Dritter durch die fehlerhaften Angaben in dem Gutachten geschädigt wird. Ein klassisches Beispiel für einen solchen Fall stellt die im Rahmen des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrags erfolgende Vorlage eines fehlerhaften Verkehrswertgutachtens dar, das zuvor durch den Verkäufer in Auftrag gegeben worden ist. Der Käufer schließt den Kaufvertrag zu einem Kaufpreis, der sich an dem in dem Gutachten angegebenen Verkehrswert des Grundstücks orientiert. Später stellt sich heraus, dass der Verkehrswert fälschlicherweise durch den Sachverständigen zu hoch angegeben worden ist. In dieser Situation stellt sich die Frage, ob und nach welchen Grundsätzen der Experte gegenüber dem Käufer für die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens haftet.

Sowohl Literatur als auch Rechtsprechung haben zahlreiche Konstruktionen entwickelt, um in derartigen Fallgestaltungen eine Haftung des Experten nach vertragsrechtlichen bzw. vertragsrechtsähnlichen Grundsätzen zu begründen. Der Verfasser untersucht die Frage, ob nach der Reform des Schuldrechts zum 01.01.2002 eine Haftung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo unter Anwendung von § 311 Abs.3 S.2 BGB begründet werden kann und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben.

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