Dissertation: Wissenschaftsbetrug und Strafrecht

Wissenschaftsbetrug und Strafrecht

Zu Möglichkeiten der Sanktionierung von Fehlverhalten in der Wissenschaft

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Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 79

Hamburg , 392 Seiten

ISBN 978-3-8300-2605-1 (Print) |ISBN 978-3-339-02605-7 (eBook)

Zum Inhalt

Im Frühjahr 1997 erschütterte der Fälschungsskandal um die beiden international renommierten deutschen Krebsforscher Friedhelm Herrmann und Marion Brach die deutsche Wissenschaftsszene. Im Zuge der Aufarbeitung dieses Falls wurden auch Überlegungen darüber angestellt, wie es um die Sauberkeit der deutschen Wissenschaft insgesamt bestellt ist. Dem Rechnung tragend wird zu Beginn der Studie die Brisanz von Fehlverhalten in der Wissenschaft durch einen kurzen Abriss der Historie spektakulärer Fälle verdeutlicht. Außerdem werden die strukturellen Besonderheiten des modernen Wissenschaftsbetriebs beleuchtet und die Verortung von Fehlverhaltensweisen in diesem System sowie deren tatsächliche und praktische Hintergründe erläutert.

Hauptinhalt der Studie ist die Untersuchung, ob und inwieweit die verschiedenen denkbaren Fehlverhaltensweisen in der Wissenschaft von den Tatbeständen des deutschen Strafrechts erfasst werden. Dabei werden auch das Nebenstrafrecht und aufgrund der Sachnähe das Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 130 OWiG) in die Betrachtung einbezogen. Untersucht wird außerdem, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Leiter einer Forschungseinrichtung oder Arbeitsgruppe, in der Forscher unlauter gearbeitet haben, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in der Form von Aufsichts- bzw. Kontrollpflichtverletzungen vorgeworfen werden kann.

Im Ergebnis zeigt die Untersuchung, dass mehr Einzelaspekte von Fehlverhalten in der Wissenschaft strafrechtlich fassbar sind, als man in Anbetracht der bislang geringen staatsanwaltschaftlichen Aktivitäten auf diesem Gebiet zuvor angenommen haben mag. Allerdings betrifft das nicht selten Randbereiche und Sonderkonstellationen von Fehlverhaltensweisen. Einer strafrechtlichen Sanktionierung des Kernbereichs von Fehlverhalten in der Wissenschaft steht de lege lata die engmaschige Zurechnungsdogmatik des Strafrechts doch weitgehend entgegen.

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