Dissertation: Die Bedeutung der Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und der EMRK für die Grundrechte der Europäischen Gemeinschaft

Die Bedeutung der Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und der EMRK für die Grundrechte der Europäischen Gemeinschaft

Dargestellt am Beispiel des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung

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Studien zum Völker- und Europarecht, Band 26

Hamburg , 272 Seiten

ISBN 978-3-8300-2460-6 (Print) |ISBN 978-3-339-02460-2 (eBook)

Zum Inhalt

Formal gibt es seit vierzig Jahren Grundrechtsschutz auf Europäischer Ebene. Bislang hat sich jedoch noch kein Kläger erfolgreich gegenüber Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane vor dem EuGH durchsetzen können.

Thomas Lazarus setzt sich mit der Frage auseinander, ob die "Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten" und die "EMRK" als angeblich zentrale Quellen für den Grundrechtsschutz auf EU-Ebene ein Grund hierfür sind.

Beide Quellen bilden bislang das Fundament, auf dem der EuGH seine Grundrechtsschutz vermittelnden "allgemeinen Rechtsgrundsätze" entwickelt hat. Auch im Rahmen der "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" und im "Vertrag über eine Verfassung für Europa" wird die Bedeutung der Quellen für den Grundrechtsschutz auf EU-Ebene an verschiedenen Stellen hervorgehoben.

Was genau der EuGH unter den beiden Quellen versteht, welchen Inhalt sie haben und inwieweit eine Bindung an ihre Inhalte besteht, lassen die Urteile kaum erkennen. Eines der Urteile, in denen sich Ausführungen finden, ist das "Hoechst" Urteil zum Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Ausgehend von der dortigen Feststellung, dass eine angeblich fehlende "Verfassungstradition" ausreicht, um Grundrechtsschutz zu versagen, geht der Autor der Frage nach, was unter dem Begriff "Verfassungstraditionen" überhaupt zu verstehen ist, welchen Einfluss traditionale Argumente im Recht haben und wie der EuGH mit diesen umgeht.

Eine ähnliche Untersuchung wird in Bezug auf die EMRK vorgenommen. Diese dient dem EuGH neben den "Verfassungstraditionen" angeblich als zweite zentrale Quelle für die Sicherung des Grundrechtsschutzes in Europa. Vergleicht man den materiellen Schutzgehalt einzelner Grundrechte stellt man jedoch fest, dass der durch den EuGH vermittelte Grundrechtsschutz hinter den Standards der EMRK zurück bleibt, obwohl der EuGH diesen wiederholt als für ihn verbindlich anerkannt hat.

Die Studie zeigt, dass die Bezugnahme auf die beiden Quellen weniger dem Grundrechtsschutz, als der Einschränkung von Grundrechten dient. Dies gilt insbesondere für die "Verfassungstraditionen". Der Begriff verfolgt ein politisches Ziel. Es suggeriert den Bürgern, dass sich durch die Teilnahme an der EU in Bezug auf den Schutz ihrer Grundrechte nichts geändert habe. Durch die Behauptung, sich mit seiner Rechtsprechung im Einklang mit einer im diffusen bleibenden "Verfassungstradition der Mitgliedstaaten" zu bewegen, um die Beeinträchtigung von Grundrechten zu rechtfertigen, entzieht er seine Urteile einer rationalen Überprüfung.

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