Doktorarbeit: Der verfassungsunmittelbare Anspruch auf das Existenzminimum

Der verfassungsunmittelbare Anspruch auf das Existenzminimum

Zum Einfluss von Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip auf die Sozialhilfe

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Studien zum Sozialrecht, Band 2

Hamburg , 210 Seiten

ISBN 978-3-8300-2047-9 (Print) |ISBN 978-3-339-02047-5 (eBook)

Rezension

[... Die Verfasserin] kritisiert die marktwirtschaftliche Ausrichtung der Rechtsprechung, bei der die Menschenwürde der betroffenen Personen auf einen quantifizierbaren Umfang materieller Güter reduziert werde. Im Anschluss untersucht sie die Bedarfsberechnung und die Höhe der Regelsätze (§28 SGB XII). Bei ihnen scheint die Sachlage klar: Sie sind rechtswidrig. Das juristische Urteil, das Könemann dem deutschen Sozialstaat damit ausstellt, ist alarmierend. Für entsprechend erfolgreich hält sie deswegen auch mögliche Klagen der Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für höhere Regelsätze nach dem SGB II.



Zum Inhalt

Die Arbeit untersucht, ob Bedürftige mehr Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) einklagen können, als die Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch vorsehen. Dies gelingt unter Berufung direkt auf das Grundgesetz.

Eine umfassende Analyse der Verfassung zeigt, dass Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) und das Sozialstaatsprinzip den Bedürftigen Ansprüche auf die Mittel zur Persönlichkeitsentfaltung und Teilhabe am allgemeinen Wohlstand verschaffen.

Grundsätzlich bleiben die verfassungsunmittelbaren Ansprüche zwar ohne praktischen Nutzen. Aufgrund ihrer Unbestimmtheit bedürfen sie der Konkretisierung, was Aufgabe des Gesetzgebers ist. Die Regelungen im Sozialgesetzbuch und die hierzu ergangenen Verordnungen bestimmen daher in der Regel auch den Umfang der Verfassungsansprüche. Die aktuellen Regelsätze sind jedoch rechtswidrig. Das jüngst vom Verordnungsgeber bestimmte Verfahren zur Regelsatzermittlung wurde bei der Festsetzung der Regelsätze nicht eingehalten. Die so entstandene Regelungslücke aktiviert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf das Existenzminimum. Die Gerichte können nunmehr unmittelbar unter Berufung auf das Grundgesetz Sozialhilfeleistungen festsetzen. Anhaltspunkt bei der gerichtlichen Bestimmung der Regelsätze müssen die rechtmäßigen Wertungen des Verordnungsgebers sein. Bei korrekter Umsetzung des Verfahrens müssen die Gerichte deutlich höhere Regelsätze (etwa 200 bis 300 Euro mehr) zusprechen, als die Regelsatzfestsetzungen durch die Länder vorsehen.

Die Verfasserin zeigt auf, dass der Gesetzgeber es in der Hand hat, mit einem anderen – ordnungsgemäßen Verfahren niedrigere Regelsätze auch in aktueller Höhe festzusetzen. Hierdurch würden die Bezieher zwar in ihrer Teilhabe am allgemeinen Wohlstand eingeschränkt, der verfassungsmäßige Anspruch wäre aber nicht verletzt, wenn beispielsweise arbeitsmarktpolitische Erwägungen dies erforderlich machten. Noch steht aber die gesetzgeberische Wertung im Raum, die eine Teilhabe auf dem Niveau des unteren Viertels der Bevölkerung verspricht, und prägt den verfassungsunmittelbaren Anspruch.

Das aus dem Grundgesetz einklagbare Existenzminimum von mindestens 537 Euro hat Relevanz nicht nur für die rund 5 Millionen Bedürftigen, sondern auch für das Steuer- und Unterhaltsrecht, die Pfändungsfreigrenzen und die Lohn- und Gehaltsstruktur der Bundesrepublik. Angesichts dieser juristischen und wirtschaftlichen Tragweite, der gesellschaftlichen Diskussion und der politischen Debatte über die Richtigkeit von „Hartz IV“ wird diese Arbeit einige Resonanz hervorrufen.

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