Doktorarbeit: Moderne Fahndungstechnologien im Spannungsfeld mit dem Privatleben

Moderne Fahndungstechnologien im Spannungsfeld mit dem Privatleben

Sicherheits- und kriminalpolizeiliche Informationseingriffe im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

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Studien zum Völker- und Europarecht, Band 15

Hamburg , 270 Seiten

ISBN 978-3-8300-1948-0 (Print) |ISBN 978-3-339-01948-6 (eBook)

Zum Inhalt

Die gegenständliche Dissertation beschäftigt sich mit der Zulässigkeit moderner Fahndungstechnologien im Hinblick auf Art 8 EMRK.

Zur Abgrenzung dieser Fahndungstechnologien von anderen Fahndungsmethoden wird der Terminus Informationseingriffe herangezogen. Informationseingriffe bezeichnen die Gewinnung von Information über eine Person durch Außenstehende ohne Ausübung von Zwang, wobei es zu einer Beeinträchtigung von Grundrechten, wie insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens kommt. Bei Informationseingriffen erweist sich der Umstand als besonders problematisch, dass der Individualrechtsschutz – mangels Kenntnis des Betroffenen – häufig nicht greift.

Nach einem allgemeinen Teil, in dem der Begriff „Informationseingriff“ näher beleuchtet wird, werden die Befugnisse der Sicherheitsbehörden zur Überwachung der Telekommunikation, zu Lausch- und Spähangriffen, zur Observation und verdeckten Ermittlung, zur sicherheitspolizeilichen Datenverknüpfung und zur Rasterfahndung auf ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art 8 EMKR überprüft. Soweit für die gegenständliche Arbeit von Interesse, wird außerdem die österreichische und deutsche Judikatur zu Art 8 EMRK beziehungsweise zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung berücksichtigt. Besondere Bedeutung hat dabei die Judikatur zur Bestimmtheit des Gesetzes, die absolute Zulässigkeitsschranken schafft und so eine wirkungsvolle Ergänzung des Individualrechtsschutzes darstellt. Berücksichtigung findet neben der geltenden Rechtslage auch das mit 1.1.2008 in Kraft tretende Strafprozessreformgesetz sowie die mit 1.1.2005 in Kraft getretene Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes.

Die vorliegende Arbeit zeigt die sich bei abstrakter Betrachtung ergebenden Defizite auf und gelangt zu dem Ergebnis, dass außer der Befugnis zu kriminalpolizeilichen Lausch- und Spähangriffen in der geltenden Fassung keine Ermächtigung zur Gänze den Vorgaben der Judikatur der Straßburger Organe entspricht.

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