Dissertation: Wettbewerb kontra Daseinsvorsorge

Wettbewerb kontra Daseinsvorsorge

Die Strukturmerkmale der kommunalen Sparkassen in Deutschland im Lichte des EG-Wettbewerbsrechts

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Studienreihe wirtschaftsrechtliche Forschungsergebnisse, Band 74

Hamburg , 322 Seiten

ISBN 978-3-8300-1923-7 (Print) |ISBN 978-3-339-01923-3 (eBook)

Zum Inhalt

Öffentliche Unternehmen geraten zunehmend in den Blickpunkt des Europäischen Wettbewerbsrechts. Wesentliche und traditionelle Strukturbestandteile der mitgliedstaatlichen Wirtschaftsordnungen stehen in jüngster Zeit auf dem europäischen Prüfstand. In Deutschland sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute hiervon besonders betroffen, deren Haftungsstruktur von der Kommission als beihilfenrechtswidrig eingestuft wurde. In den Strukturmerkmalen der kommunalen Sparkassen kulminierte der Vorwurf, sie seien ein dauersubventioniertes, staatlich initiiertes Gebietskartell, denn als Anstalten des öffentlichen Rechts ist ihnen ein Haftungssystem bestehend aus Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sowie die kommunale Bindung der Institute an das Gebiet ihrer Gewährträger durch das Regionalprinzip immanent. Der Autor überprüft daher diese Merkmale am europäischen Beihilfe- und Kartellrecht.

Da eine dauerhafte, öffentlich ausgetragene juristische Auseinandersetzung sich jedoch negativ auf das Vertrauen der Anleger auszuwirken drohte, haben sich die Kommission und die Vertreter der deutschen Politik und Sparkassen am 17. Juli 2001 über eine Änderung der Haftungsgrundlagen verständigte. Die Länder haben zwischenzeitlich darauf reagiert und ihre Sparkassengesetze geändert. Zwar wird die Gewährträgerhaftung nach der Übergangszeit zum 18.07.2005 grundsätzlich aufgehoben und auch die bestehende Anstaltslast ab diesem Zeitpunkt ersetzt, gleichwohl wird durch ein sog. "Grandfathering" eine fortgeltende Haftung der Gewährträger über den 19.07.2005 hinaus angeordnet.

Die Beihilfenproblematik bleibt damit auch weiterhin aktuell, dementsprechend misst der Autor das Haftungssystem an Art. 87 EG. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Haftungssystems klärt der Autor, ob Sparkassen nicht besondere Dienste im Gemeinwohl leisten und daraus resultierende Schlechterstellungen am Markt kompensiert werden dürfen. Damit ist der Bereich der Daseinsvorsorge angeschnitten, als deren Teil sich die Sparkassen ihrem Selbstverständnis nach ansehen. Mit der Abschaffung von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung könnten sich die Kommunen, die die Sparkassen betreiben, zukünftig gerade veranlasst sehen, ihren Banken direkt Zuwendungen zukommen zu lassen, um so die Erfüllung öffentlicher Aufgaben abzugelten. Im Zentrum der beihilferechtlichen Erörterungen steht daher die Frage, ob die Mitgliedstaaten die Kosten, die Unternehmen durch die Übertragung gemeinwohlorientierter Aufgaben entstehen, ausgleichen dürfen, ohne sich eines Beihilfevorwurfes nach Art. 87 I EG auszusetzen. Hierbei wird insbesondere auf die neuste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eingegangen.

Darüber hinaus wurde das Regionalprinzip durch die Änderungen der Sparkassengesetze nicht angetastet. Weil durch die räumliche Beschränkung der Geschäftstätigkeit der Kreditinstitute ein gruppeninterner Wettbewerb verhindert wird, um die öffentlichen Aufgaben besser erfüllen zu können, stellt sich aus wettbewerbsrechtlicher Seite die Frage des Verhältnisses der öffentlichen Unternehmen zueinander und nach der Geltung des Art. 81 EG in den Beziehungen zwischen ihnen und zur öffentlichen Hand. Unter dem Blickwinkel des Art. 86 I EG wird sich herausstellen, dass mit Anstaltslast und Gewährträgerhaftung die falschen Strukturmerkmale im Zentrum der europarechtlichen Auseinandersetzung um die Sparkassen standen. Tatsächlich ist nach Ansicht des Autors das Regionalprinzip nicht wettbewerbskonform.

Der titelgebende Konflikt "Wettbewerb kontra Daseinsvorsorge" ist im EG-Vertrag angelegt, weil das Wettbewerbsprinzip einerseits ein zentrales Element der EU-Wirtschaftsverfassung darstellt (Art. 3 I lit. g) EG), es den Mitgliedstaaten andererseits gemäß Art. 86 II EG aber durchaus erlaubt ist, Interventionen im Interesse der Allgemeinheit vorzunehmen, so dass gemeinwirtschaftliche Dienste von den Wettbewerbsregeln befreit sein können. Der Autor zeigt am Beispiel der Sparkassen, wie das immense Spannungsverhältnis zwischen Wettbewerbsregeln und Daseinsvorsorgeerbringung gelöst werden kann.

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