Habilitation: Staatliche Straftatbeteiligung

Staatliche Straftatbeteiligung

Die Bestimmung der Grenzen staatlicher Machtausübung in Form von Tatprovokation und Straftatbegehung

Buch beschaffeneBook-Anfrage

Strafrecht in Forschung und Praxis, Band 53

Hamburg , 422 Seiten

ISBN 978-3-8300-1749-3 (Print) |ISBN 978-3-339-01749-9 (eBook)

Zum Inhalt

Die anzuzeigende Habilitationsschrift weist Tatprovokation und Straftatgestattung als hochriskante "böse Beispiele öffentlicher Autorität" (Georg Jellinek) aus.

Die h.M. hält die Provokation auf dem Gebiet der sog. Organisierten Kriminalität für zulässig. Diese Sicht erweist sich als unhaltbar, stellt man auf das Kriterium des Bundesverfassungsgerichts zur Beurteilung administrativer Akte, die relative Brauchbarkeit, ab: Tatprovokationen tragen - wie das ausgewertete Material belegt - nicht dazu bei, die Hauptverantwortlichen krimineller Gruppen und Szenen zu belangen.

Als Konsequenz für die Strafbarkeit der sog. Zielperson, dem Adressaten der Tatprovokation, ergibt sich, dass das provozierte Geschehen ein Wahndelikt des Provozierten ausmacht. Nach rechtlichen Kategorien divergieren - wiederum entgegen der h. M. - Provokation und Anstiftung. Weder begründet das provozierte Geschehen einen Normgeltungsschaden, noch macht der Rechtsgüterschutzgedanke eine Strafe erforderlich. Die strafrechtliche Beteiligungslehre passt nicht für das Verhältnis von Provokateur und Provoziertem. Der Provokateur ist nicht der Jedermann, an den sich die Steuerungsfunktion der Strafnormen richtet. Er spielt nur die Rolle eines Aufbegehrenden gegen die Strafrechtsordnung. Im Unterschied zur Anstiftung sind die in einen Provokationsvorgang eingebundenen Personen nicht statusgleich. Vielmehr zeichnen sich Provokationen durch ein Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung aus; in Fällen mangelnden Tatverdachts tritt fehlende Verantwortlichkeit des Provozierten hinzu. Die durch Provokation erfolgte Fremdbestimmung löst den Entscheidungsfreiraum der Zielperson auf. In Entsprechung zur Chronologie von Ansprache und Reaktion des Provozierten macht der Verlust der Autonomie einen Strafrechtsausschließungsgrund aus. Dieser ist vor dem objektiven Tatbestand zu verorten.

Teils als Rechtfertigungsgrund entwickelte Modelle der Straftatgestattung wollen "unbeteiligte Privatpersonen" von Eingriffen Verdeckter Ermittler ausnehmen. Solche Einschränkungen genügen dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit nicht. Eine rechtfertigende Straftatgestattung passt nicht in das System der Rechtfertigungsgründe: Weder ist der polizeiliche Einsatz ein notstandsfähiges Gut, noch ist die subjektive Beurteilung der Gefahrenlage durch den Verdeckten Ermittler akzeptabel. Das Eskalationsrisiko ist immanent: Der in Unkenntnis des Beamtenstatus dem scheinbar kriminellen Kompagnon beispringende Tatgenosse haftet für den Erfolgsunwert seines Normbruchs wegen umgekehrten Erlaubsnistatbestandsirrtums nicht.

Ihr Werk im Verlag Dr. Kovač

Bibliothek, Bücher, Monitore

Möchten Sie Ihre wissenschaftliche Arbeit publizieren? Erfahren Sie mehr über unsere günstigen Konditionen und unseren Service für Autorinnen und Autoren.