Dissertation: Klägerlegitimation und gewillkürte Prozeßstandschaft im Verwaltungsprozeß

Klägerlegitimation und gewillkürte Prozeßstandschaft im Verwaltungsprozeß

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Studien zum Verwaltungsrecht, Band 7

Hamburg , 256 Seiten

ISBN 978-3-8300-1550-5 (Print) |ISBN 978-3-339-01550-1 (eBook)

Zum Inhalt

Im Zivilprozeßrecht ist das Institut der gewillkürten Prozeßstandschaft allgemein anerkannt. Es ermöglicht, daß der Kläger im eigenen Namen die Rechte eines anderen im Klageverfahren geltend machen kann. Anders ist dies im Verwaltungsprozeßrecht. Dort ist nach der vorherrschenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Klageerhebung in gewillkürter Prozeßstandschaft nicht zulässig.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu klären, welche Umstände einen Kläger grundsätzlich dazu qualifizieren, eine zulässige verwaltungsgerichtliche Klage erheben zu können und ob ein Verwaltungsprozeß geführt werden kann, wenn mit diesem nicht eigene Rechte des Klägers sondern Rechte eines Dritten durchgesetzt werden sollen.

Die Untersuchung beginnt mit der Erörterung der Frage, welche Zulässigkeitsvoraussetzungen im verwaltungsprozessualen Individualklageverfahren in sachlicher und persönlicher Hinsicht vom Kläger zu erfüllen sind. Es wird erörtert, was vom Kläger inhaltlich vorgetragen werden muß, um eine zulässige Klage zu erheben, und wer als tauglicher Kläger in Betracht kommt.

Der Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit dem Verhältnis vom Erfordernis der persönlichen Legitimation zum Institut der gewillkürter Prozeßstandschaft. Schwerpunkt bildet die Frage, ob sich aus den Fällen der gesetzlichen Prozeßstandschaft Aussagen zu Voraussetzungen und zur Zulässigkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft erhobenen Klage im Verwaltungsprozeßrecht ableiten lassen. Hierbei wird insbesondere das Verhältnis der gewillkürten Prozeßstandschaft zu § 42 Abs. 2 VwGO analysiert.

Im Schlußteil der Arbeit wird untersucht, ob sich die bisherigen Erkenntnisse im Hinblick auf die sachliche und persönliche Legitimation und die Möglichkeit einer Klageerhebung in gewillkürter Prozeßstandschaft auf den Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO und auf die besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeiten, also die Sozial- und die Finanzgerichtsbarkeit, übertragen lassen.

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