Doktorarbeit: Dreieckssachverhalte im Internationalen Steuerrecht

Dreieckssachverhalte im Internationalen Steuerrecht

Probleme bei der Besteuerung von Betriebstätten mit Zinseinkünften aus Drittstaaten

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Steuerrecht in Forschung und Praxis, Band 5

Hamburg , 272 Seiten

ISBN 978-3-8300-1542-0 (Print) |ISBN 978-3-339-01542-6 (eBook)

Zum Inhalt

Das internationale Wirtschaftsleben wird geprägt von grenzüberschreitenden Zahlungen. Nicht selten sind hierbei mehr als zwei Steuerhoheiten beteiligt, so dass aus Überschneidungen der international anerkannten Prinzipien der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht Mehrfachbesteuerungen derselben Zahlung vorprogrammiert sind. Ein in dieser Hinsicht typischer Dreieckssachverhalt ergibt sich bei Zinszahlungen an Betriebstätten, die grundsätzlich vom Ansässigkeitsstaat des Stammhauses, vom Betriebstättenstaat sowie von dem Staat besteuert werden können, aus dem die Zinsen stammen. Das auf bilaterale Sachverhalte angelegte Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann in solchen Dreiecksfällen zunächst nur unvollkommen Abhilfe schaffen, weil mangels Abkommensberechtigung das DBA zwischen Betriebstätten und (Zins-)Quellenstaat nicht anwendbar ist. Es kann also eine systembedingte Mehrfachbesteuerung derselben Einkünfte verbleiben, die den Steuerpflichtigen über Gebühr belastet.

Die Arbeit widmet sich diesem Problemfeld und zeigt übergreifende Lösungsansätze zur Vermeidung dieser Mehrfachbesteuerung auf. Die Lösungen basieren auf der Auslegung von Regelungen, die internationalen Rechtsordnungen entnommen werden. Insoweit können sie bereits jetzt unmittelbar herangezogen und im Bereich der Steuerplanung verwendet werden. Im Mittelpunkt stehen hierbei das Betriebstättendiskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommens (MA) sowie die Grundfreiheiten des EG-Vertrages, vornehmlich die Niederlassungsfreiheit des Art 43 EG. Inhalt und Reichweite der Vorschriften werden nebeneinander gestellt und eingehend auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede untersucht. Innerhalb der Europäischen Union sind beide Regelungen vielfach parallel anwendbar; zwischen den mittlerweile 25 EU-Mitgliedstaaten besteht ein sehr dichtes Netz von abgeschlossenen DBA, die im Grundsatz dem Vorbild des OECD-MA entsprechen. Der Nutzen der Arbeit endet aber nicht an den EU-Grenzen, sondern ist darüber hinaus regelmäßig auch für Dreieckssachverhalte relevant, an denen Nicht-EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind. Voraussetzung ist insoweit, dass die beteiligten Staaten – wie zwischen Industriestaaten weltweit üblich - untereinander DBA‘s nach dem Vorbild des OECD-MA abgeschlossen haben.

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